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Blumenschein: Offline
Ort: Münster ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 25.06.2009 Uhrzeit: 11:42 ID: 34228 | Social Bookmarks: Hallo beieinander, In der EnEV 2007 Anlage 3, Anforderungen bei Änderung von Außenbauteile und bei Errichtung kleiner Gebäude; Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude, heißt es z.B. unter Punkt 4.2 Flachdächer "Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Flachdächer a) ersetzt, erstmalig eingebaut oder in der Weise erneuert werden, dass b) die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden, c) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden, d) Dämmschichten eingebaut werden, sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4b einzuhalten." Heißt dies, das b) und c) und d) gelten müssen, damit ich die Anforderungen der Tabelle 1 Zeile 4b einzuhalten habe, oder b) oder c) oder d) gelten muss? Im konkreten Fall weigert sich ein Versicherer zusätzliche Dämmkosten eines Versicherungsschaden (oberste Dachhaut eines Flachdaches ca. 800m² müssen nach einem Hagelschaden ersetzt werden) zu zahlen, mit dem Hinweis, dass gemäß EnEV 2007 Anlage 3 b) und c) und d) gleichzeitig gelten müssen. Aus dem Bauch heraus hätte ich gesagt, dass entweder a), b), c) oder d) zutreffen müssen um entsprechende Anforderungen erfüllen zu müssen. Hat jemand Abhilfe, Gruß -- Blumenschein |
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