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Blumenschein: Offline
Ort: Münster Beitrag Datum: 14.09.2010 Uhrzeit: 22:12 ID: 40866 | Social Bookmarks: Hallo zusammen, gemäß EnEV 09, Anlage 3, Absatz 4.1 b gilt folgendes: Soweit bei Steildächern Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen sowie Decken und Wände (einschließlich Dachschrägen), die beheizte oder gekühlte Räume nach oben gegen die Außenluft abgrenzen, die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden, sind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4 a einzuhalten. Was genau ist mit Dachhaut gemein,
Vielen Dank für Infos, Gruß -- Blumenschein |
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Blumenschein: Offline
Ort: Münster Beitrag Datum: 14.09.2010 Uhrzeit: 22:19 ID: 40867 | Social Bookmarks: Hallo, ein Hinweis finde ich hier. Demnach gelten bei Steildächern Dachlattung und Unterspannbahnen als Dachverschalung im Sinne der Anlage. Kennt jemand die Quelle von 1996? Summa sumarum gibt es nach meinem Empfinden nur noch ein Minimum an Sanierungsmaßnahmen, bei denen die Anforderungen der EnEV greifen. War das im Sinne des Gesetzgebers? Gruß -- Blumenschien |
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FabiK: Offline
Beitrag Datum: 27.06.2013 Uhrzeit: 12:29 ID: 50369 | Social Bookmarks: Hey, die Fachkommission Bautechnik beantwortet die Frage in (Teil 12 der Auslegungsfragen zur EnEV. "Auslegung zu § 9 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 4.1 Buchst. b EnEV 2009 (Anforderungen bei Erneuerung der Dachziegel) Frage: Bei dem ziegelgedeckten Steildach eines bestehenden Gebäudes mit beheiztem Dachraum sollen die Dachziegel erneuert werden; die darunter befindliche Lattung bleibt unverändert. Die vorhandene Zwischensparrendämmung genügt nicht den Anforderungen der EnEV 2009. Muss mit dem Austausch der Dachziegel das Dach den Anforderungen nach Anlage 3 Tabelle 1 Zeile 4a EnEV durch erhöhte Dämmung angepasst werden? Welche maximale Wärmeleitfähigkeit gibt die EnEV für die Dämmung vor, wenn die Dämmschichtdicke durch die Sparrenhöhe begrenzt ist? Antwort: 1. Nach Anlage 3 Nr. 4.1 Buchst. b EnEV müssen Steildächer, die beheizte oder gekühlte Dachräume nach oben gegen die Außenluft abgrenzen, dann die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4a erfüllen, wenn die Dachhaut ersetzt oder neu aufgebaut wird. 2. Die dieser Anforderung zu Grunde liegenden Gutachten gingen von der Annahme aus, dass dabei die gesamte Dachhaut einschließlich Lattung und ggf. Unterspannbahn (und ggf. Schalung) ersetzt oder neu aufgebaut wird und die Kosten hierfür als „Ohnehin-Kosten“ anzusetzen sind. 3. Als Dachhaut im Sinne von Anlage 3 Nr. 4.1 Buchstabe b EnEV ist vor diesem Hintergrund also die Einheit aus Dachdeckung mit darunter befindlicher Lattung, ggf. Unterspannbahn und ggf. Schalung zu verstehen. 4. Für den Fall, dass bei einem Steildach lediglich die Dachziegel ohnehin ersetzt werden sollen, ist die generelle wirtschaftliche Vertretbarkeit einer Verpflichtung zur Wärmedämmung der betroffenen Flächen derzeit nicht nachgewiesen. Werden Lattung, ggf. vorhandene Dachabdichtung und ggf. vorhandene Schalungen nicht ersetzt, so greift die Verpflichtung des § 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 4.1 Buchst. b EnEV folglich nicht. " Gruß Fabian |
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