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Blumenschein: Offline

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Beitrag
Datum: 14.09.2010
Uhrzeit: 22:12
ID: 40866



EnEV 09 Anlage 3, 4.1 b Dachhaut

#1 (Permalink)
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Hallo zusammen,

gemäß EnEV 09, Anlage 3, Absatz 4.1 b gilt folgendes:

Soweit bei Steildächern Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen sowie Decken und Wände (einschließlich Dachschrägen), die beheizte oder gekühlte Räume nach oben gegen die Außenluft abgrenzen,

die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden, sind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4 a einzuhalten.


Was genau ist mit Dachhaut gemein,
  • Die Ziegelpfanne,
  • die Ziegelpfanne mit Unterspannbahn
  • Die Ziegelpfanne mit Unterkonstruktion

Vielen Dank für Infos,

Gruß
--
Blumenschein

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Beiträge: 924
Blumenschein: Offline

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Beitrag
Datum: 14.09.2010
Uhrzeit: 22:19
ID: 40867



AW: EnEV 09 Anlage 3, 4.1 b Dachhaut

#2 (Permalink)
Social Bookmarks:

Hallo,

ein Hinweis finde ich hier.

Demnach gelten bei Steildächern Dachlattung und Unterspannbahnen als Dachverschalung im Sinne der Anlage.

Kennt jemand die Quelle von 1996?

Summa sumarum gibt es nach meinem Empfinden nur noch ein Minimum an Sanierungsmaßnahmen, bei denen die Anforderungen der EnEV greifen.
War das im Sinne des Gesetzgebers?

Gruß
--
Blumenschien

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Beiträge: 1
FabiK: Offline


FabiK is on a distinguished road

Beitrag
Datum: 27.06.2013
Uhrzeit: 12:29
ID: 50369



AW: EnEV 09 Anlage 3, 4.1 b Dachhaut #3 (Permalink)
Social Bookmarks:

Hey,
die Fachkommission Bautechnik beantwortet die Frage in (Teil 12 der Auslegungsfragen zur EnEV.

"Auslegung zu § 9 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 4.1 Buchst. b EnEV 2009
(Anforderungen bei Erneuerung der Dachziegel)
Frage:
Bei dem ziegelgedeckten Steildach eines bestehenden Gebäudes mit beheiztem Dachraum sollen die
Dachziegel erneuert werden; die darunter befindliche Lattung bleibt unverändert. Die vorhandene
Zwischensparrendämmung genügt nicht den Anforderungen der EnEV 2009. Muss mit dem Austausch der
Dachziegel das Dach den Anforderungen nach Anlage 3 Tabelle 1 Zeile 4a EnEV durch erhöhte Dämmung
angepasst werden? Welche maximale Wärmeleitfähigkeit gibt die EnEV für die Dämmung vor, wenn die
Dämmschichtdicke durch die Sparrenhöhe begrenzt ist?
Antwort:
1. Nach Anlage 3 Nr. 4.1 Buchst. b EnEV müssen Steildächer, die beheizte oder gekühlte Dachräume
nach oben gegen die Außenluft abgrenzen, dann die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4a erfüllen,
wenn die Dachhaut ersetzt oder neu aufgebaut wird.
2. Die dieser Anforderung zu Grunde liegenden Gutachten gingen von der Annahme aus, dass dabei die
gesamte Dachhaut einschließlich Lattung und ggf. Unterspannbahn (und ggf. Schalung) ersetzt oder
neu aufgebaut wird und die Kosten hierfür als „Ohnehin-Kosten“ anzusetzen sind.
3. Als Dachhaut im Sinne von Anlage 3 Nr. 4.1 Buchstabe b EnEV ist vor diesem Hintergrund also die
Einheit aus Dachdeckung mit darunter befindlicher Lattung, ggf. Unterspannbahn und ggf. Schalung zu
verstehen.
4. Für den Fall, dass bei einem Steildach lediglich die Dachziegel ohnehin ersetzt werden sollen, ist die
generelle wirtschaftliche Vertretbarkeit einer Verpflichtung zur Wärmedämmung der betroffenen
Flächen derzeit nicht nachgewiesen. Werden Lattung, ggf. vorhandene Dachabdichtung und ggf.
vorhandene Schalungen nicht ersetzt, so greift die Verpflichtung des § 9 Abs. 1 in Verbindung mit
Anlage 3 Nr. 4.1 Buchst. b EnEV folglich nicht. "


Gruß Fabian

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