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Blumenschein: Offline
Ort: Münster Beitrag Datum: 15.10.2010 Uhrzeit: 09:41 ID: 41239 | Social Bookmarks: Hallo zusammen, die neue HOAI erschließt sich für mich nicht in allen Punkten. Insbesondere §9 verstehe ich nicht. „§9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen (1) Wird bei Bauleitplänen, Gebäuden und raumbildenden Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen und Technischer Ausrüstung die Vorplanung oder Entwurfsplanung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können die entsprechenden Leistungsbewertungen der jeweiligen Leistungsphase 1. für die Vorplanung den Prozentsatz der Vorplanung zuzüglich der Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase und 2. für die Entwurfsplanung den Prozentsatz der Entwurfsplanung zuzüglich der Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase betragen (2) Wird bei Gebäuden oder der Technischen Ausrüstung die Objektüberwachung als Einzelleistung in Auftrag gegeben, können die entsprechenden Leistungsbewertungen der Objektüberwachungen 1. für die Technische Ausrüstung den Prozentsatz der Objektüberwachung zuzüglich Anteile bis zum Höchstsatz des Prozentsatzes der vorangegangenen Leistungsphase betragen und 2. für Gebäude anstelle der Mindestsätze nach den §§33 und 34 folgende Prozentsätze der anrechenbaren Kosten nach §32 berechnet werden: a. 2,3 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone II b. 2,5 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone III c. 2,7 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone IV d. 3,0 Prozent bei Gebäuden der Honorarzone V“ Koeble Zahn, Die neue HOAI 2009, Werner Verlag, Köln 2009 S. 8/9 Heißt das soviel, dass wenn ich LPH IV in Auftrag gebe/nehme, kann ich auch den Höchstsatz der LPH I, II und III verlangen, obwohl ich dafür nichts geleistet habe/bekomme? Welchen Anteil darf ich über die Mindestsätze von §§33 und 34 bei Einzelbeauftragung der LPH VIII zuzüglich verlangen. Der Paragraph 9 ist für mich unverständlich. Hat jemand diesbezüglich Erfahrungen? Vielen Dank, Gruß -- Blumenschein |
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