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MelJee: Offline
Beitrag Datum: 27.11.2011 Uhrzeit: 21:44 ID: 45424 | Social Bookmarks: Hallöchen, ein Bekannter hat eine Vorabinformation zum Straßenausbaubeitrag im Bereich Erneuerung Beleuchtung erhalten. Nun gestaltet sich das Ganze allerdings so, dass die Beleuchtung in der Straße an der Rückseite des Grundstückes erneuert werden soll. Dort befindet sich lediglich der Zugang zur Garage. Seine Anschrift trägt also einen ganz anderen Straßennamen. Was haltet ihr davon? Muss er trotzdem zahlen? Ich weiß natürlich, dass man das so pauschal nicht festlegen kann, aber vielleicht kennt sich hier ja jemand mit so etwas aus.... |
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personal cheese: Offline
Ort: Berlin Beitrag Datum: 28.11.2011 Uhrzeit: 14:29 ID: 45426 | Social Bookmarks: Da würde ich doch mal in die entsprechenden Gesetze des jeweiligen Bundeslandes und die Satzung der Gemeinde dazu schauen, wie das geregelt ist. |
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MelJee: Offline
Beitrag Datum: 28.11.2011 Uhrzeit: 19:03 ID: 45429 | Social Bookmarks: Danke, das ist natürlich richtig. Aber es ist ja mehr die grundsätzliche Frage, ob man von beiden Straßen, also die an der Vorderseite des Grundstücks (und das ist meiner Meinung nach die, deren Straßennamen man in der Anschrift trägt) und die an der Rückseite des Grundstücks für solche Geschichten belangt werden kann. Da spielt es ja erst mal keine Rolle, ob es für Beleuchtung, Straße oder Sonstiges sein soll. Letztendlich wird der Bekannte auch nichts anderes machen können, als persönlich beim Tiefbauamt vorzusprechen. Auch das ist klar. Hätte ja sein können, es hat hier jemand schon einen solchen Fall gehabt. |
Social Bookmarks: Normalerweise werden die Anlieger- oder Erschliessungskosten in einem Baugebiet prozentual (bezogen auf die Grundstücksgröße in m²) auf die Grundstücke im betreffenden Gebiet umgelegt. Handelt es sich um ein bereits seit langem erschlossenes Gebiet ist die Vorgehensweise eigentlich die Gleiche. Alle an die Erschliessung angrenzenden Parzellen werden prozentual beteiligt. Wenn Dein Bekannter von dort einen Zugang zu seinem Grundstück hat, wird er sicherlich beteiligt werden. Trotzdem im Einzelfall informieren/nachlesen. | |
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personal cheese: Offline
Ort: Berlin Beitrag Datum: 28.11.2011 Uhrzeit: 21:18 ID: 45435 | Social Bookmarks: Zitat:
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MelJee: Offline
Beitrag Datum: 28.11.2011 Uhrzeit: 23:36 ID: 45440 | Social Bookmarks: Vielen Dank für die Antworten. Habe natürlich auch selbst nochmal gegooglet. Und gefunden, wonach ich gesucht habe: "Eckgrundstücksvergünstigung möglich (§ 5 Abs. 11 StABS) Die Grundstücke, die an zwei oder mehr selbstständigen Verkehrsanlagen anliegen, kommen dann in den Genuss der sog. Eckgrundstücksvergünstigung. Dabei wird der errechnete Beitrag um 1/3 zu Lasten der Stadt gemindert. aber nicht bei Artzuschlag !!! (§ 5 Abs. 12 StABS)" Da kann ich dem Bekannten schon mal ein Stichwort mit auf den Weg geben, auf dass er sich beziehen kann. |
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