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_mariella_: Offline
Beitrag Datum: 01.07.2016 Uhrzeit: 18:26 ID: 55753 | Social Bookmarks: Hallo allerseits, ich habe eine Frage zur LBO: (3) Nach Absatz 1 notwendige Umwehrungen und Fensterbrüstungen müssen mindestens 0,9 m hoch sein. Die Höhe darf auf 0,8 m verringert werden, wenn die Tiefe des oberen Abschlusses der Umwehrung mindestens 0,2 m beträgt. Bei Fensterbrüstungen wird die Höhe von Oberkante Fußboden bis Unterkante lichte Fensteröffnung gemessen. Ist das Prinzip dieser Passage in meiner Schemaskizze korrekt wiedergegeben? |
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