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ehem. Benutzer Registriert seit: 24.05.2005
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Nightfly: Offline
Ort: Stuttgart ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 04.12.2016 Uhrzeit: 13:57 ID: 56098 | Social Bookmarks: Hallo zusammen! Auf mich kam ein Makler zu, der eine Wohnung zu verkaufen hat. Die Wohnung ist aus einem umgebauten Kellergeschoß und noch nicht genehmigt (seit 20 Jahren schon). Nun hatte der Makler mit dem Bauamt schon Kontakt und dieses ist mit einer Genehmigung der Wohnung einverstanden. Daher mein Auftrag eine Teilungserklärung zu verfassen. Nun bemängelte das Bauamt noch, dass es aus dem Schlafzimmer keinen zweiten Fluchtweg gibt. Nun meine Frage: Aus dem Wohnzimmer kann man über eine Türe in den Garten (= zweiter Fluchtweg). In der LBO Baden-Württemberg steht (§15, Abs. 3): Jede Nutzungseinheit muß in jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein; [...]. Meine Schlußfolgerung wäre, dass die Nutzungseinheit (=Wohnung) einen zweiten Rettungsweg hat, nämlich über das Wohnzimmer in den Garten und damit die LBO erfüllt scheint. Braucht das Schlafzimmer dennoch auch einen zweiten Rettungsweg? Wenn ja wo steht das? Danke! |
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