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pyku: Offline


pyku is on a distinguished road

Beitrag
Datum: 03.02.2017
Uhrzeit: 13:30
ID: 56222



Planungsrecht B-Plan

#1 (Permalink)
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Hallo an Alle,

ich bin Student und habe ein planungsrechtliches Problem:

Wenn ich einen Bebauungsplan aus dem Jahr 1975 vorliegen habe, nach welchem
Baurecht richtet sich die Ermittlung der GFZ und GRZ?

Beste Grüße und vielen Dank vorab für jede Hilfe.

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Beiträge: 5
omer19: Offline


omer19 is on a distinguished road

Beitrag
Datum: 03.02.2017
Uhrzeit: 22:14
ID: 56223



AW: Planungsrecht B-Plan

#2 (Permalink)
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Wenn dein B-Plan aus 1975 ist, dann ist die BauNVO aus 1968 gültig für deine GRZ/GFZ berechnung.

GRZ berechnung: gezählt wird nur das Gebäude, also unberücksichtigt wird: Terrassen und Balkone, Zuwegungen, Zufahrten, Tiefgaragen und überdachte Stellplätze.

GFZ berechnung: Alle Vollgeschosse, Aufenthaltsräume in nicht Vollgeschossen also Dachgeschoss und Kellergeschoss. Unberücksichtigt bleibt es genauso wie bei der GRZ berechnung.

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Beiträge: 3
pyku: Offline


pyku is on a distinguished road

Beitrag
Datum: 15.02.2017
Uhrzeit: 18:26
ID: 56260



AW: Planungsrecht B-Plan #3 (Permalink)
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Prima, dankeschön :-)

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Beiträge: 84
longhoishong: Offline


longhoishong is on a distinguished road

Beitrag
Datum: 18.02.2017
Uhrzeit: 12:35
ID: 56265



AW: Planungsrecht B-Plan #4 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von omer19 Beitrag anzeigen
Wenn dein B-Plan aus 1975 ist, dann ist die BauNVO aus 1968 gültig für deine GRZ/GFZ berechnung.

GRZ berechnung: gezählt wird nur das Gebäude, also unberücksichtigt wird: Terrassen und Balkone, Zuwegungen, Zufahrten, Tiefgaragen und überdachte Stellplätze.

GFZ berechnung: Alle Vollgeschosse, Aufenthaltsräume in nicht Vollgeschossen also Dachgeschoss und Kellergeschoss. Unberücksichtigt bleibt es genauso wie bei der GRZ berechnung.

Es gibt eine Haupt GRZ und eine 50% Überschreitung. Die Haupt GRZ betrifft den Wert, der im B-Plan ausgewiesen ist. Also z.B 0,3. Dieser Wert bezieht sich in den meisten Bundesländern (dies wird wirklich überall anders betrachtet) nur auf den Hauptbaukörper. Die Überschreitung von 0,3 wären dann 0,45 und darin fließen dann alle anderen versiegelten Flächen ein (Terrassen, Stellplätze usw. je nach Bundesland)
Siehe hierzu auch §19 BauNVO.

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