Registrierter Nutzer Registriert seit: 10.11.2002
Beiträge: 26
dimi: Offline
Beitrag Datum: 05.10.2017 Uhrzeit: 18:41 ID: 56658 | Social Bookmarks: Hallo, ich beschäftige mich gerade mit der Frage, wann ich die Leistung einer Werk- und Montageplanung im Leistungsverzeichnis mit aufnehmen darf. In der gelebten Praxis habe ich in vielen (aber nicht allen Projekten) folgende Gewerke gehabt, die eine Werk- und Montageplanung liefern mussten: - Dachdeckungsarbeiten - Fassadenbauer - Metallbau - Rohbauer (Beton, Mauerwerk, Stahlbauarbeiten) - Schlosser - Möbeltischler - Türen (Holz / Metall) - Estrich (Fugenplan) Im Konkreten stellen sich hierbei folgende Fragen: 1. Übernimmt der Auftragnehmer, wenn er eine Werk- und Montageplanung abzuliefern hat, eine Planungsleistung, die ich als Architekt in der LP5 hätte anfertigen müssen und honoriert bekommen habe? 2. Wenn die Anfertigung von W+M Plänen z.B. nicht in der VOB geregelt ist, besteht die Gefahr, dass die Angebote der Ausführenden Firmen um die Werkplanungsleistung höher werden. Für die o.g. Gewerke kann ich der VOB/C nicht entnehmen, dass eine W+M Planung anzufertigen wären, anders als bei den meisten TGA Gewerken. Insofern ist die Frage, ob der Bauherr bereit ist diese zusätzlichen Kosten zu tragen, wenn es ihm mehr ums Geld, als um die Qualität geht. 3. Bei einer öffentlichen Ausschreibung darf ich eigentlich nur allgemeine gestalterische und konstruktive Aussagen treffen. Ich kann also eigentlich garkeine Planung vornehmen, die direkt umgesetzt werden kann, da dies nur dann ginge, wenn ich das Produkt exakt vorgeben darf. Wer weiß zu diesem Thema mehr? Dimi |
| |
|
Registrierter Nutzer Registriert seit: 07.08.2006
Beiträge: 1.185
personal cheese: Offline
Ort: Berlin Beitrag Datum: 06.10.2017 Uhrzeit: 20:54 ID: 56659 | Social Bookmarks: Schau doch noch mal genauer, VOB C für Metallbauarbeiten (das ist auch Schlosser) zB: 3.1.1.3 Für Bauteile nach den Abschnitten 3.2 bis 3.6 hat der Auftragnehmer vor Fertigungsbeginn Zeichnungen und/oder Beschreibungen zu liefern. Sie bedürfen der Freigabe durch den Auftraggeber. Aus den Darstellungen müssen Konstruktion, Maße, Einbau, Befestigung und Bauanschlüsse der Bauteile sowie die Einbaufolge erkennbar sein. Manchmal sinds auch Neben- oder besondere Leistungen (Fugenpläne Naturstein fällt mir da ein) |
| |
|
Ähnliche Themen | ||||
Thema | Autor | Architektur-Themenbereiche | Antworten | Letzter Beitrag |
BMW Werk Leipzig Zaha Hadid | weeeny | Reisen & Exkursionen | 4 | 30.04.2007 21:04 |
DIN-gerechte Erstellung von Werk- und Eingabeplänen | martindre | Konstruktion & Technik | 6 | 04.08.2005 19:13 |