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Social Bookmarks: Ich weiß nicht, ob die Beispiele jetzt ernst gemeint waren oder nur schlecht gewählt sind... Natürlich kann der Bauherr, auch ein öffentlicher, Eigenleistungen Erbringen. Dies kommt häufig bei festen Möbeln, wie z.B. Teeküchen vor. Dadurch kann das freigegebene Baubudget eingehalten werden und diese Leistung wir einfach aus einem anderen Topf bezahlt. (z.b. auch Malerarbeiten durch den Bauunterhalt) Bei den vorn Dir genannten Themen sehe ich aber eher ein Gewährleistungsthema für den bauleitenden Architekten, bzw. den Bauherren. Wenn der Nutzer vor der Abnahme das Haus in Betrieb nimmt, gilt dies als Abnahme. Es wäre also zu klären, ob der aktive Eingriff in die Bautätigkeit hier ggf. zu einer Bauabnahme führt oder wie die Haftungsfragen für Schäden, die der Bauherr durch seine Tätigkeit verursacht, zu bewerten sind. Das wir vor allem dann schwierig, wenn z.B. Dichtigkeitsschäden bei Dacheindeckungen nach 3 Jahren auftauchen. Wem ist der Mangel zuzuschreiben? Der ausführenden Firma, die also der Bauherr selber ist oder der Architekt, der bei der Bauleitung den Bauherren nicht ordentlich überwacht hat...
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