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Beitrag Datum: 05.09.2018 Uhrzeit: 17:33 ID: 56965 | Social Bookmarks: Hallo, folgender Textauszug des B-Plans: "Das senkrechte Maß zwischen der Geländeoberfläche und dem Schnittpunkt einer gedachten Linie entlang des aufgehenden Mauerwerks mit der Dachhaut ('Traufhöhe') darf 7,50 m nicht überschreiten. Bei einem natürlichen Gefälle des Geländes zwischen Straßenbegrenzungslinien und hinterer Baugrenze von 1 : 3 oder steiler darf die max. 'Traufhöhe' ausnahmsweise 9 m betragen. Die bergseitige Traufhöhe darf 3 m nicht überschreiten. Bei einem natürlichen Gefälle des Geländes von 1 : 10 oder steiler darf die 'Traufhöhe' bergseitig 4 m nicht überschreiten." Ich habe ein zu noch bebauendes Hanggrundstück, bei welchem die Ausnahmen von 9 m (talseitig) und 4 m (bergseitig) gelten. Das Grundstück ist gleichzeitig auch parallel zur Straße geneigt, so dass eine parallel zur Straße verlaufende Traufe links und rechts unterschiedliche Höhen aufweist. Meine Frage: Ist die Angabe der max. Traufhöhe in diesem Fall als absoluter Maximalwert zu verstehen oder als maximaler Mittelwert? Im konkreten Fall ist das Gelände an der gepl. linken Hausseite etwa 2 m höher als an der gepl. rechten Hausseite (mit einem etwa linearen Geländegefälle dazwischen). a) Darf die talseitige Traufhöhe an der linken Hauswand somit 8 m betragen und an der rechten Hauswand 10 m, so dass sich ein Mittelwert von 9 m ergibt? b) Oder dürfen an keiner Stelle 9 m überschritten werden, so dass sich 7 m links und 9 m rechts ergeben? Ein mir bekannter Architekt sagte, es ist als Mittelwert (a) zu verstehen. Ein Mitarbeiter des Bauamts sagte mir nun telefonisch, es sei als absoluter Maximalwert (b) zu verstehen. Ich tendiere (leider) ebenfalls zum Fall b). Ich hoffe die Frage wurde noch nicht zu häufig gestellt (eine kurze Suche hat jedenfalls nichts ergeben). Vielen Dank für eure Antworten. Gruß Markus |
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