Registrierter Nutzer Registriert seit: 19.05.2011
Beiträge: 70
metalbau: Offline
Beitrag Datum: 05.11.2018 Uhrzeit: 19:15 ID: 57007 | Social Bookmarks: Hallo, ich habe vor, für ein klein Bauvorhaben zunächst einen Architektenvertrag abzuschliessen, der sich nur auf die LPH 1-4 beschränken soll. Was muss ich beachten, damit ich von der Verantwortung für eventuelle Fehler bei der Ausführung frei bin? Wie macht man normalerweise solche Verträge für Teilleistungen? |
| |
|
Social Bookmarks: Das ist ein Teilleistungsvertrag. Hierbei vereinbarst Du einfach Teilleistungen. Dabei kannst Du sogar Teile, die nach HOAI zu einer Leistungsphase gehören, ausklammern. Hierbei ist es jedoch auch üblich den Prozentsatz für das Honorar entsprechend niedriger anzusetzen. (siehe Simon-Tabelle) Vorsicht bei solchen Verträgen ist jedoch geboten, da man als Architekt in der Regel ein Werk schuldet und für die Erbringung des Werkes eigentlich die meisten Teilleistungen notwendig sind. Selbst wenn Du Sie nicht vereinbarst, z.B. weil der Auftraggeber Geld sparen will, kannst Du für Fehler die durch die Nichterringung der Leistung entstanden sind, haftbar gemacht werden. LPH 8a wäre z.B. etwas, was man nicht entfallen lassen könnte, wenn man die Bauüberwachung übernimmt: Zitat:
Zitat:
Für Fehler in der Ausführungsplanung kann man Dich nicht verantwortlich machen, wenn Du für diese nicht beauftragt wurdest. Jedoch kann man dich verantwortlich für Planungsfehler in der Entwurfsplanung machen, die z.B. zu Mehrkosten in der Ausführungsplanung führen oder Tekturen notwendig machen.
__________________ Florian Illenberger tektorum.de - Architektur-Diskussionsforum archinoah.de Architektur Portal - Forum für Architektur: | |||
Registrierter Nutzer Registriert seit: 19.05.2011
Beiträge: 70
metalbau: Offline
Beitrag Datum: 30.11.2018 Uhrzeit: 20:23 ID: 57030 | Social Bookmarks: Hallo florian, vielen dank für die ausführliche Antwort. Hiermit publiziere ich also mein Vertragsentwurf - natürlich anonymisiert. Würde mich um Kommentare und Tipps sehr freuen |
Registrierter Nutzer Registriert seit: 19.05.2011
Beiträge: 70
metalbau: Offline
Beitrag Datum: 30.11.2018 Uhrzeit: 20:25 ID: 57031 | Social Bookmarks: entsch. hier ist es... |
Registrierter Nutzer Registriert seit: 19.05.2011
Beiträge: 70
metalbau: Offline
Beitrag Datum: 30.11.2018 Uhrzeit: 20:35 ID: 57032 | Social Bookmarks: zweiter teil |
Social Bookmarks: Folgende Anmerkungen - aber auch hier empfehle ich einen Anwalt: 1.2.2 Anforderungen an Qualität/Standard: mittlerer Standard 1.2.6 Anforderungen an die Technik: Gemäß den anerkannten Regeln der Technik Bist Du ein TGA Planer oder was meinst du mit Technik? 1.3 Leistungsablauf:2) Planung erfolgt in einem Zug. Du bist doch nur bis LP4 beauftragt?! Der Stundensatz beträgt 60 € Bitte realistische Werte hier eintragen. Unter 60 € habe ich noch nie gesehen! Steuerhinweise folgen am Ende 7.1 Abschlagsrechnungen Rechtschreibung... Ich würde ggf. sogar ein Datum in der Vergangenheit eintragen. Änderungen des Leistungsumfangs (§ 10 Abs. 1, 2 HOAI) Kann man m.E. streichen. Das ist durch die HOAI geregelt. Ausführungplanung, Vergabe, Bauüberwachung, Objektbetreuung werden vom AG an einen Dritten übertragen. Der fogende Satz kann m.E. entfallen. Das ist die logische Konsequenz. Mir fehlen Termine! Das ist m.E. für beide Seiten wichtig.
__________________ Florian Illenberger tektorum.de - Architektur-Diskussionsforum archinoah.de Architektur Portal - Forum für Architektur: | |
Registrierter Nutzer Registriert seit: 20.07.2011
Beiträge: 106
Patrick123456: Offline
Beitrag Datum: 05.12.2018 Uhrzeit: 12:26 ID: 57037 | Social Bookmarks: Ich kenne das Projekt und die GK nicht. Ich sehe bei der Beauftragung 1-4 oft das Thema mit dem Brandschutz. Bei GKI-III wird ja vorausgesetzt dass der Brandschutz(nachweis) vorhanden und vorallem richtig ist. Das bestätigt Du ja auch mit deiner Unterschrift auf der Baubeginnsanzeige und kannst dann hoffen dass das dann alles richtig gemacht wird. Ich weiß nicht wie weit das bei deinem Fluchtweg relevant ist bzw. wie sicher Du in dem Thema bist. |
Registrierter Nutzer Registriert seit: 19.05.2011
Beiträge: 70
metalbau: Offline
Beitrag Datum: 10.12.2018 Uhrzeit: 12:16 ID: 57043 | Social Bookmarks: aber was das Brandschutzkonzept betrifft. Reicht e s nicht, wenn ich im Grundriss der Ausgangstür mit NA und die Tür zur bestehende Innentreppe (1. Rettungsweg) mit F30-RS bezeichne? Braucht man für ein so kleines Ding wirklich ein eigentliches Brandkonzept? Darüber hinaus der veränderter Vertrag im Anhang. Ja Florian. 30 € pro Stunde ist reine Theorie. Wichtig ist, was mein Bauherr mir geben will für ein so kleines Vorhaben. Ich glaube, ween es zu viel kosten würde , würde er ganz nichts unternhemen und auf die Maßnahme verzichten. |
Registrierter Nutzer Registriert seit: 20.07.2011
Beiträge: 106
Patrick123456: Offline
Beitrag Datum: 10.12.2018 Uhrzeit: 13:41 ID: 57044 | Social Bookmarks: Ob das reicht entscheidest Du, es prüft ja niemand. Als Hinweis, ein Brandschutzkonzept erstellt Du wenn Du den Brandschutz nicht nach der Bauordnung machen kannst und z.B. eine Abweichung brauchst. Ansonsten ist es ein Nachweis. Eine Tür kann nicht F-30RS sein. Ich wollte das nur einwerfen, weil ich damit bei nur LpH 1-4 selber das Thema oft habe. ich weiß nicht in welchem Bundesland Du arbeitest, aber wenn ein Bauantrag gestellt wird ist der Brandschutz nachzuweisen. (z.B. Art. 62 BayBO) |
Registrierter Nutzer Registriert seit: 19.05.2011
Beiträge: 70
metalbau: Offline
Beitrag Datum: 11.12.2018 Uhrzeit: 11:47 ID: 57046 | Social Bookmarks: entschuldigung! ich meinte natürlich T30-RS.... |
| |
|
Ähnliche Themen | ||||
Thema | Autor | Architektur-Themenbereiche | Antworten | Letzter Beitrag |
Architektenvertrag ohne HOAI oder Kostenberechnung? | Tom | Planung & Baurecht | 9 | 28.04.2016 08:37 |
Architektenvertrag auf Englisch | Julian123 | Planung & Baurecht | 5 | 12.01.2014 19:55 |