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Ort: bodensee Beitrag Datum: 01.07.2020 Uhrzeit: 15:14 ID: 57521 | Social Bookmarks: Hallo zusammen, hat sich irgendjemand von euch damit auseinadergesetzt welche Bauteile zu den anrechenbaren Kosten gehören, wenn man die Enwässerungsplanung nach HOAI abrechnen will? Gerade ist die Frage aufgetaucht, ob z.B. dei Kosten für die Dachdeckung/ -abdichtung auch mit dazu gehören, weil über sie ja das Regenwasser abgeleitet wird. Im Titel nicht genannt... aber eine weiter Frage ist, ob es überhaupt möglich ist, (als Architekt) dass ganze Leistungsbild für Grundleistungen bis leistungsphase 4 zu bearbeiten, wenn man eben nur die Abwasseranlage plant. |
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personal cheese: Offline
Ort: Berlin Beitrag Datum: 02.07.2020 Uhrzeit: 20:33 ID: 57522 | Social Bookmarks: Was ist denn beauftragt? Was steht im Vertrag? Wenn die Fachplanung für die Entwässerung beauftragt ist, sind nur die bearbeiteten Bestandteile der Anlagengruppe 1 anrechenbar. Also vermutlich Teile der KG 410, ggf. 541 und 221/231. Die Dachdeckung gehört ebenso wie konventionelle Dachrinnen und Regenfallrohre nicht in die KG 400 sondern in den Bearbeitungsbereich des Objektplaners Gebäude. Bei Flachdächern ist normalerweise der Dachgulli die Schnittstelle von Dach zu Entwässerung. Ob du qulifiziert bist die Entwässerung zu planen kann ich nicht beurteilen. Würde das auch mal mit der Haftpflichtversicherung klären, ob das überhaupt mit abgedeckt ist. |
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eisbach: Offline
Ort: bodensee Beitrag Datum: 03.07.2020 Uhrzeit: 00:38 ID: 57523 | Social Bookmarks: Bei einfachen Gebäuden wird im Normalfall kein TA-Planer beauftragt. Wenn es einen Entwässerungsantrag braucht, arbeitet den der Architekt aus... .. und das bedeutet ja, dass Abwassernetz zu planen. Das die HOAI sich nicht auf Kostengruppen bezieht – auch wenn in HOAI und DIN 276 viel gleiche Begriffe verwendet werden, habe ich mich in einem anderen Zusammenhang mal belehren lassen... Dachrinnen mit ihren Abläufen und die dazugehörigen Fallleitungen müssen ja dimensioniert werden, so denke ich, gehören deren Kosten eindeutig mit zu den AK für TA – auch wenn sie in der DIN nicht der KG 411 zugeordnet sind.(...wobei beim BKI die Fallleitungen in der KG 411 stehen, die Dachrinnen aber nicht...) Die Dachflächen spielen insofern bei der Entwässerungsplanung eine Rolle, dass durch ihre Größen und Art die anfallenden Regenwassermengen berechnet werden... Bei der Architektenkammer ist man der Meinung, dass deswegen die Kosten für die Dachbeläge für die TA-Planung mit dazugehören... ... und ich hätte nun gerne herausgefunden, ob das in der Praxis irgendwo auch so gehandhabt wird. Zu der Sache mit dem Leistungsbild: Es ist ja auch möglich, ein Gebäude mängelfrei zu planen, ohne dass alle Leitungen einer LP ausgeführt werden... es geht aber darum, dass ich nicht etwas abrechnen kann, was ich gar nicht leiste... evtl. fallen ja auch schon Punkte dadurch weg, dass nur die Abwasseranlage und nicht mehr geplant wird... |
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Ort: Berlin Beitrag Datum: 03.07.2020 Uhrzeit: 17:09 ID: 57524 | Social Bookmarks: In meiner Praxis wurde das nie so gehandhabt. Nach dieser Logik müsste bei der Planung der Heizung z.B. auch die Fassade mit anrechenbar sein. Außerdem wurden die Dachrinnen und Regenfallrohre bei Satteldächern immer vom Architekten bemessen. Ebenso wurde vom Architekten bei Flachdächern die Anzahl, Lage und Dimension der Haupt- und Notentwässerungen nach Bemessungs- und Jahrhundertregen festgelegt. Der TGA-Planer übernimmt dann das Wasser von dort. Da gibt es lustige Schnittstellenlisten, in denen sowas definiert ist. |
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