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LBO "zwei voneinander unabhängige Rettungswege" Hallo, ich plane aktuell an einer Jugendherberge/ Beherbergungsstätte (=Sonderbau). Laut LBO muss jede Nutzungseinheit über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege verfügen, welche aber innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen dürfen. Meine Frage ist nun, wie "voneinander unabhängig" definiert ist? bzw. im Konkreten: Ob der notwendige Flur zum zweiten Rettungsweg an einem ersten Fluchttreppenhaus (notwendige Treppe) vorbeiführen darf oder beide notwendigen Treppen (bei der Flucht aus einem Zimmer) zwingend in entgegengesetzten Richtungen liegen müssen? Ich wäre sehr dankbar, wenn mir jemand weiterhelfen kann .. |
AW: LBO "zwei voneinander unabhängige Rettungswege" Schau mal, ob in dem betreffenden Bundesland eine Beherbergungsstättenverordnung existiert. Hier gibt es in der Regel einen Abschnitt zur maximalen Länge von Stichfluren. Das sollte deine Frage beantworten. zum Beispiel in Bayern: Zitat:
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AW: LBO "zwei voneinander unabhängige Rettungswege" Zitat:
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