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Social Bookmarks: Ich würde da ganz entspannt bleiben. Wenn Du mit einem Kontrollaufmaß beauftragt warst, dann könnte er dich nur für falsche Maße haftbar machen. Du bist als Architekt ja kein Gutachter für Bauschäden. Das sind andere Fachleute. Abgesehen von all diesen Fragen: Wer sagt denn, dass der Feuchtigkeitsschaden schon vor einem Jahr da war...? Solange nichts schriftliches kommt würde ich die Vorwürfe ignorieren.
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ehem. Benutzer Registriert seit: 24.02.2014
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![]() Beitrag Datum: 28.03.2021 Uhrzeit: 16:09 ID: 57727 | Social Bookmarks: Zitat:
eingeladen wurde, um über die Möglichkeiten der neuen Raumaufteilung zu beraten, anschließend Schadenersatz zahlen musste. Begründung: Später stellte sich heraus das im Haus Feuchtigkeitseinträge vorhanden waren und der Bauherr hat sich einige Jahre später erinnert, dass ja ein Architekt im Haus war. Prompt wurde dieser zu Schadenersatz verurteilt. Die Begründung war, dass der Architekt eine Hinweispflicht hat und der ist er nicht nachgekommen, da er offenbar nicht auf sichtbare Mängel hingewiesen hat. Mein Berufshaftlicht hat mir diesen Vorgang bestätigt. Mit diesem Wissen bin ich zum Aufmaß gefahren und jetzt wird mir vorgeworfen, dass ich zwar auf Mängel hingewiesen habe, jedoch nicht überall. Ich Löse dieses Problem jetzt indem ich sage, ja es wurde auf Mängel hingewiesen, und dass überall. Punkt Ich finde diese Umstände so wie viel andere Umstände, die uns als Architekten betreffen, sollten offen angesprochen und allen bekannt sein. Die Bauherren von heute sind viel gebildeter, belesener und informierter. Sie kennen die Rechtslage besser als so mancher Architekt und wissen wo es was zu holen gibt. Denn ich bekomme heute noch viele Anfragen bezüglich Vorabbesichtigungen (vor Kaufentscheidung) mit der Begründung (seitens der Bauherren), „wir möchten doch nur eine Einschätzung darüber, was gemacht werden muss“ aber am Ende heißt es dann, „ja der Architekt hätte uns doch auf Mängel hinweisen müssen“ Ob beauftragt oder nicht, begibt man sich in eine Situation die einer Kaufberatung mit allen Pflichten und Risiken gleichkommt. Ich werde dieses Problem in Zukunft so Lösen, dass ich bei jedem Termin innerhalb einer Bestandsimmobilie eine Haftungsausschluss unterzeichnen lasse. | |
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fst: Offline
Ort: Berlin ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 29.03.2021 Uhrzeit: 14:34 ID: 57734 | Social Bookmarks: Frag die Brufshaftpflicht doch mal nach einem Urteil dazu. |
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![]() Beitrag Datum: 31.03.2021 Uhrzeit: 09:59 ID: 57737 | Social Bookmarks: Zu einer Vertragserstellung bist du grundsätzlich nie verpflichtet, da es in jeder Geschäftsbeziehung auch den mündlichen Vertrag gibt. Ich habe auch nicht immer einen Vertrag. Allerdings habe ich in diesem Fall den Eindruck, dass der Bauherr schon nicht ganz so integer ist nach deinen Erzählungen. Eher so der Typ, der besser gleich 3 Verträge vorgelegt bekommt ![]() Spielt es denn nach der Haftpflicht und dem Urteil eine Rolle, ob das ein Aufmaß außerhalb der üblichen Leistungsphasen war oder ob es quasi zur Leistungsphase 1 gehören sollte? Ansonsten kann er ja mündlich auch nicht nachweisen, dass du dafür beautragt gewesen wärest, sämtliche Schäden ausgiebig zu erfassen. Ich würde auch erst mal die Ruhe bewahren. |
ehem. Benutzer Registriert seit: 24.02.2014
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![]() Beitrag Datum: 03.04.2021 Uhrzeit: 22:49 ID: 57749 | Social Bookmarks: Es geht Hauptsächlich um die Hinweispflicht des Architekten. Natürlich greift das auch nur bei sichtbaren Mängeln. Da ist es irrelevant ob man einen Vertrag geschlossen hat oder nicht. Unabhängig der Vertragsform. Das Problem, was ist wenn ein Mangel nicht sichtbar war aber dennoch vorhanden. Oder man übersieht schlichtweg einen Mangel. Dann ist Ärger und eine teure Gerichtsverhandlungen vorprogrammiert. Meine Haftpflichtnversicherung hat mir davon abgeraten vor Kaufentscheidung Besichtigungs- oder Beratungstermine mit Bauherren wahrzunehmen. Es geht hier nicht mehr um meinen speziellen Fall sondern um den Umgang mit uns als Architekten. Wehren können wir uns nur, wenn wir uns gegenseitig aufklären und damit auf solche Missstände aufmerksam machen. Am Ende leiden auch die Bauerren darunter, denn wieviele Bauherren möchten wirklich in Sachen Entwurfsplanung vor Kaufentscheidung eine Architektenmeinung hören. Mit dieser aktuellen Regelung sind jetzt viele Bauherren auf sich alleine gestellt oder müssen wie bei einem Arztebesuch erst einmal eine Verzichtserklärung unterzeichnen. Ich für meinen Teil verzichte! |
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Konflikt 6800 Ultra - ArchiCAD 7 | das_faultier | Präsentation & Darstellung | 4 | 08.04.2005 09:12 |