Social Bookmarks: Hallo, in der Berliner Bauordnung steht folgendes zu Fluchtwegen Abschnitt 5: T r e p p e n , R e t t u n g s w e g e , A u f z ü g e u n d Ö f f n u n g e n § 32 Treppenräume (2) [1]Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss der Treppenraum mindestens einer notwendigen Treppe oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. [2]Sind mehrere Treppen erforderlich, so sind sie so zu verteilen, dass die Rettungswege möglichst kurz sind. Eine Professorin an der Uni meinte, dass dies aber nicht für Sackgassen gelte. Die 35m seien der Abstand zwischen zwei Fluchttreppenräumen. Mit anderen Worten, wäre der Fluchtweg dann nur 17,5m. Wo hat Sie das her??? Hat jemand davon schonmal was gehört? Ich kann das nicht aus der BauO entnehmen... Grüsse Florian
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Snobs: Offline
Beitrag Datum: 05.07.2005 Uhrzeit: 15:42 ID: 9739 | Social Bookmarks: Zitat:
Du musst aus jeder Ecke des Raumes nach max. 35 Metern ein Fluchttreppenhaus erreichen koennen... | |
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Tom: Offline
Ort: Rhein-Ruhr
Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 05.07.2005 Uhrzeit: 16:09 ID: 9742 | Social Bookmarks: Deine Professorin hat offenbar ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis - und darauf solltest Du ohne lange zu räsonieren Rücksicht nehmen |
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Maks: Offline
Ort: Berlin Beitrag Datum: 05.07.2005 Uhrzeit: 21:07 ID: 9761 | Social Bookmarks: Hi Florian, ich weiß nicht, was du mit Sackgassen meinst. Sollte allerdings von Stichfluren die Rede sein - die dürfen i.d.R. maximal 10m lang sein, allerdings abhängig von der Gebäudeart und ob über die angeschlossenen Räume ein 2. Fluchtweg zu erreichen ist. Die MBO (Musterbauordnung) spricht übrigens von 15 m. Gruß max Geändert von Maks (05.07.2005 um 21:29 Uhr). |
Social Bookmarks: Genau das meine ich. Also ist doch was dran. Wie definiert sich so ein Stichflur? Ist ein Stichflur nur eine "öffentliche" Erschließungsfläche oder auch ein Flur innerhalb einer Büroeinheit? Grüsse Flo
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noone: Offline
Beitrag Datum: 06.07.2005 Uhrzeit: 02:56 ID: 9765 | Social Bookmarks: also dass ein flur der nicht in ein anderes treppenhaus endet, nur max 10 m lang sein darf, höre ich zum erstenmal....... |
Registrierter Nutzer Registriert seit: 09.11.2004
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Francis: Offline
Beitrag Datum: 07.07.2005 Uhrzeit: 11:49 ID: 9779 | Social Bookmarks: Hallo Florian, hier mal die Definition zu Stichflur, aus einem Leitfaden für Brandschutz: Ein Stichflur ist ein Flur, der die Rettung nur in eine Richtung erlaubt. In baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung kann seine Länge beschränckt sein,z.B. in Hochhäusern auf 10m. Und nochwas: Hochhäusern müssen nach den Hochbaurichtlinien die Flurwände und Decken bzw. Unterdecken (Fluchttunnel) der Feuerwiderstandsklasse F 90-A entsprechen. Die Türen zu Nutzungseinheiten müssen der Feuerwiderstandklasse T 30 entsprechen. Die Flure dürfen zwischen den Treppenraumzugängen höchstens 40 m lang sein und müssen durch Rauchschutztüren in 20 m lange Rauchabschnitte unterteilt werden. Stichflure mit nur einer Fluchtrichtung dürfen nicht länger als 10 m sein. Der Stichflur darf allerdings 20 m lang sein, wenn die Räume einen zweiten Rettungsweg, wie über einen Rettungsbalkon, haben. Die Flure müssen belüftet werden können. Sofern eine Fensterlüftung nicht möglich ist, müssen die Flure in allen Flurabschnitten maschinell belüftet werden. Ein einfacher Außenluftwechsel je Stunde ist ausreichend. Durch die maschinelle Belüftung wird im Flur durch die Bildung von Überdruck das Eindringen von Rauch in den Fluchtweg verhindert. |
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noone: Offline
Beitrag Datum: 07.07.2005 Uhrzeit: 14:03 ID: 9781 | Social Bookmarks: aha da kommen wir der Sache schon näher....... also bei den Hochhausrichtlinien kann ich mir sowas vorstellen..... ansonsten der letzte satz von Francis, dass bei Gebäuden bes. Art die Länge des Flures Beschränkt sein KANN ist etwas schwammig. kann heisst ja nicht muss. wahrscheinlich stehts so aber auch nicht im Gesetzestext...... (bin jetzt grad zu beschäftigt um nachzulesen) |
Social Bookmarks: Die Musterbauordnung ist doch ein Vorschlag für die einzelnen Länderbauordnungen - oder? Hat die Musterbauordnung rechtlich bindenden Charakter? Man kann zwar bei allen Bauordnungen Ausnahmegenehmigungen erwirken, aber solange man sich an die Bauordnung hält, kann es keine Probleme geben. Wie sieht das bei einer sochen Musterbauordnung aus???
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Maks: Offline
Ort: Berlin Beitrag Datum: 07.07.2005 Uhrzeit: 22:32 ID: 9798 | Social Bookmarks: Hi Florian, die MBO ist tatsächlich ein Vorschlag der ARGEBAU zur Vereinheitlichung der Landesbauordnungen. D.h., dass sie in gewissem Sinn keine rechliche Bindung hat. Das bedeutet aber nicht, nur weil in der Berliner Bauordnung nichts zum Thema Stichflur steht, auch nichts beachtet werden muss. Theoretisch ist man in so einem Fall immer gut beraten, die MBO zu Rate zu ziehen, da sie auf gewissen Erfahrungen aufbaut und durchaus den Ämtern als Orientierung dienen kann. ABER: Je nachdem um was für ein Gebäude es sich handelt, gibt es als weitere Verordnungen z.B. die VersammlungsstättenVO, die VerkaufsstättenVO, die ArbeitsstättenVO + Richtlinien, Schulbaurichtlinien etc. Diese können u.U. weitergehende Vorgaben zum Thema enthalten, die in der BauO nicht zu finden sind. Desweiteren wird ein Gebäude auch aus brandschutztechnischer Sicht abgenommen. Wenn man in diesem Fall dem von Francis genannten Leitfaden Klick folgt, kann eigentlich nicht mehr viel schief gehen. Im Zweifelsfall immer den für einen selbst unangenehmeren Wert nehmen. Gruß max PS: Oder Stichflure vermeiden. |
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Tom: Offline
Ort: Rhein-Ruhr
Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 08.07.2005 Uhrzeit: 14:40 ID: 9810 | Social Bookmarks: Der Hinweis auf die ganzen Spezial-Verordnungen ist der Schlüssel. Die Landesbauordnung Niedersachsen z.B. trifft überhaupt keine zahlenmäßigen Angaben zur Länge von Fluchtwegen - nocht nichtmal die 35 m. Und die Stichflur-Ausnahme existiert dort auch nicht. Alles wohl a) im Sinne einer Deregulierung der LBO (in der jüngst einige Paragraphen ersatzlos gestrichen wurden) und b) im Vertrauen auf die diversen zusätzlichen Verordnungen ... |
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reimert: Offline
Beitrag Datum: 09.07.2005 Uhrzeit: 01:26 ID: 9816 | Social Bookmarks: wahrscheinlich ist deine professorin durcheinander gekommen, weil die BO frühermal einen rettungsweg von 25m vorgesehen hatte. trotzdem liegt sie falsch und die BO hat recht, der fluchtweg darf maximal 35m lang sein, also abstand zwischen treppenhäusern beträgt max.70m vergeß nicht, dass du den weg innerhalb der wohnung schätzungsweise miteinbeziehen solltest. |
Social Bookmarks: @reimert Hast Du die anderen Beiträge gelesen?
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