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Datum: 06.11.2005
Uhrzeit: 21:52
ID: 11680



Türen in notwendige Treppenräume

#1 (Permalink)
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Wie sieht das mit dem Türaufschlag von Türen zu Fluchttreppenhäusern aus?
Ich habe ein Fluchttreppenhaus. Der Fluchtweg muß eine Breite von 1,2m haben. Darf der Türaufschlag zu dem Fluchttreppenhaus über diese Fluchtbreite führen, solange bei geschlossener oder aufgeschlagener Tür der Fluchtweg dadurch nicht behindert wird?
Das Problem würde nur bestehen, wenn jemand die Tür gerade öffnet.

Ich kenne Fluchttreppenhäuser, bei denen das der Fall ist - z.B. Architekturgebäude der TU-Berlin - aber ich weiß nicht, ob das immernoch erlaubt ist.
In der Muster-BauO finde ich dazu nichts...


Grüsse
Florian
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Datum: 07.11.2005
Uhrzeit: 08:09
ID: 11682



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Soweit ich weiß ist das kein Problem. Jedenfalls habe ich das bei der letzten Baugenehmigung (Hotel) und weiteren Entwürfen so gemacht.

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Datum: 07.11.2005
Uhrzeit: 10:50
ID: 11683



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Hi Florian,

die Tür zu einem Fluchttreppenhaus darf nicht in die Mindestlaufbreite schlagen. Im Brandfall würde sonst die erforderliche Mindestlaufbreite verringert und damit der Fluchtweg behindert. Wenn ich es finde, bekommst du auch die Verordung genannt.
Anbei habe ich dir ein kleines Bild zusammengebastelt.

Gruß

Max
Miniaturansicht angehängter Grafiken
-treppe.jpg  
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Datum: 07.11.2005
Uhrzeit: 11:52
ID: 11685



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Hi Florian,

sollte es sich um ein Objekt in Berlin handeln, schau dir mal den §31 Absatz 8 der LBO Berlin an. Vermutlich mußt du dir für die Interpretation den Kommentar dazu holen.
Zitat:
In der Muster-BauO finde ich dazu nichts...
Auch wenn es wünschenswert wäre, aber die MBO hat keine rechliche Bindung.

Gruß

max
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Beitrag
Datum: 07.11.2005
Uhrzeit: 15:27
ID: 11688



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Gut, da steht:

§31 Abs. 8: "Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür enden, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein Treppenabsatz anzuordnen, der mindestens so tief ein
soll, wie die Tür breit ist."

D.h. in Berlin dürfte ich das machen, was ich vorhabe.
Wie siehts mit Sachsen aus - unter den Zahlreichen BauO die mir vorliegen fehlt dieses Bundesland leider...
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Florian Illenberger

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Datum: 07.11.2005
Uhrzeit: 17:51
ID: 11691



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Zitat:
Originally posted by Florian
§31 Abs. 8: "Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür enden, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein Treppenabsatz anzuordnen, der mindestens so tief ein
soll, wie die Tür breit ist."
Der Text ist etwas schwammig formuliert. In den Beispielzeichnungen von Maks würden beiden Varianten funktionieren, da die Tür nicht Richtung Treppe aufschlägt, sondern Richtung Wand / Treppenpodest.

Die Formulierung müsste genauer lauten: "... die in Richtung des Treppenraumes aufschlägt"!

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Datum: 07.11.2005
Uhrzeit: 17:57
ID: 11692



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Zitat:
Originally posted by Florian
Wie siehts mit Sachsen aus - unter den Zahlreichen BauO die mir vorliegen fehlt dieses Bundesland leider...
Sächsische Bauordnung:
http://www3.aksachsen.org/fileadmin/...SaechsBauO.pdf


Bauordnungen aller Bundesländer zum Lesen:
http://www.umwelt-online.de/recht/bau/ueber.htm

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Beitrag
Datum: 07.11.2005
Uhrzeit: 19:39
ID: 11694



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Danke Tobias.
Die Formulierung der sächsischen Bauordnung ist identisch mit der berliner BauO.
Ich finde sie sehr eindeutig: Die Tür darf nicht in Richtung der Treppe aufschlagen und damit den Weg versperren, dass jemand in Panik voll gegen das Türblatt rennt ist O.K. :P

Danke
Flo
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Florian Illenberger

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Datum: 13.12.2005
Uhrzeit: 11:51
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Die Türen in notwendigen Treppenhäusern müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.

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Datum: 13.12.2005
Uhrzeit: 12:15
ID: 12312



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Türen müssen mit ganz wenigen Ausnahmen immer in Fluchtwegrichtung aufschlagen - aber das war hier nicht die Frage.

Die eigentliche Frage wurde geklärt und die BauO widerlegt auch das was Maks gezeichnet hat. Beides ist richtig.
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Datum: 13.12.2005
Uhrzeit: 21:14
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Wenn du eine Tür auf dem Podest hast, dann muss definitiv die Fluchtwegbreite bei geöffneter Tür gewahrt sein. Das heißt, es müsste so sein wie in der Zeichnung, das Podest muß größer sein.

Der gesunde Menschenverstand bringt einen hier schon weiter: habe ich ein Treppenhaus, in dem viele Menschen fliehen, bekommen die aus dem Flur flüchtenden ja gar nicht die Tür auf........

und wenn das in einem Bauantrag auch genehmigt wurde, heißt das noch lange nicht, dass es zulässig ist, die Verantwortung liegt ja auch nach wie vor beim Architekten.

Es ist übrigens ein klassischer Fall aus der Gebäudelehre, wird gerne bei Prüfungen abgefragt.

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Datum: 13.12.2005
Uhrzeit: 22:42
ID: 12322



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@noone

Eure "Behauptung" geht aus keine BauO hervor, noch konnte ich Deine Aussage irgendwo als rechtliche Grundlage oder Empfehlung finden.

Durch den gesunden Menschenverstand habe ich ja überhaupt erst über diese Problemstellung nachgedacht... aber schwarz auf weiß konnte ich nur das gegenteil finden:


Die Formulierung der BauO impleziert indirekt sogar, dass die Tür in diesen Fluchtweg definitiv aufschlagen darf, solange sie den Fluchtweg nicht versperrt, sonst hätte man einfach den Nebensatz ("die in Richtung der Treppe aufschlägt") weglassen sollen.
Wäre das was Maks in seiner Skizze zeigt notwendig, hätte die Formulierung - wie bereits auch von Tobias angemerkt - "die in Richtung des Treppenraumes aufschlägt" heißen müssen.

Oder haben wir eine Schwachstelle der BauO gefunden?

Flo
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Florian Illenberger

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Datum: 13.12.2005
Uhrzeit: 22:59
ID: 12324



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in der LBauO von Rheinland-Pfalz steht dein oben zitierter Satz in der Form:

§ 33 Absatz 6:

Zwischen Treppe und einer in ihrer Richtung aufschlagenden Tür muß ein Absatz angeordnet werden, dessen Tiefe der Breite der Tür entspricht.

Das bedeutet, daß das Zwischenpodest bzw Galerie um die Breite der Tür erweitert werden muß, sodaß die lichte Breite auch auf dem Podest weiterhin gewahrt bleibt. Wenn du eine LBauO in Wort und Bild hast, wirst du dort diese entsprechenden Zeichnungen abgebildet finden.

Die Formulierung "die in Richtung der Treppe aufschlägt" bedeutet lediglich, daß dann um den Umlauf zu wahren diese Erweiterung Nötig ist. Schlägt sie nicht in den Treppenraum (z.B. im Erdgeschoss, wo die Fluchtrichtung ja aus dem Treppenhaus heraus ist), so kann man auf diese ERweiterung verzichten.

Die LBauO ist hier deutlich, die Wortspielereien werden dir dabei wirklich nicht weiterhelfen. Jeder der anders entwirft und das dann auch noch realisiert gehört dann zurecht bestraft.

Wie gesagt, nimm dir die LBauO in Bild zu Hilfe.......

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Tobias: Offline

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Datum: 20.12.2005
Uhrzeit: 13:04
ID: 12526



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Ich bin mir da nicht ganz sicher: Gelten die Vorgaben im der BauO nur für die notwendigen Treppenhäuser oder auch für zusätzliche Fluchtreppenhäuser, die nach BauO theoretisch nicht notwendig sind??

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Datum: 20.12.2005
Uhrzeit: 14:46
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Also meines Erachtens ist ein Fluchttreppenhaus auch ein notwendiges Treppenhaus und muß mindestens dessen Anforderungen erfüllen.

Grüße,
Samy

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