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Berechnung der Baumassenzahl BMZ Hallo! Ich hätte einige Fragen zur Berechnung der Baumassenzahl. a) benötige ich zur Berechnung der BMZ den "umbauten Raum" nach DIN 277 oder das Bruttorauminhalt? Bzw. wo liegt genau der Unterschied? b) angenommen, dass Dachgeschoss (Satteldach) ist als Vollgeschoss geplant, berechne ich dann nur das Volumen des Bereiches in dem es als Vollgeschoss nachgewiesen ist oder muss ich auch den Spitzboden bzw. den Raum hinter der Trempelwand zu 1/3 berücksichtigen? Es wäre echt klasse, wenn mir jemand helfen könnte. Gruß Hennes |
Könnte jetzt natürlich auch das halbe buch zitieren, aber einfacher gehts, wenn du es selbst nachliest, und zwar bei "Hochbaukosten, Flächen, Rauminhalte" von Walter Winkler. Da werde einige deiner Fragen wunderbar und verständlich beantwortet. |
Nee filo, in diesem (zugegeben: sehr guten) Buch steht nix zur Baumassenzahl. Sonst hättest Du ja netterweise auch das Kapitel angeben können. :rolleyes: Sehr gut darin (grafisch) dargestellt ist u.a. die DIN 277. Gut auch die II. BV (vulgo: "Was alles zur anrechenbaren (Wohn/Miet)fläche zählt") Aber zurück zum Thema: In epischer Länge findet man zur Baumassenzahl Aussagen in der BauNVO (vulgo: Baunutzungsverordung...) Oder hier im Lexikon der Bauwirtschaft/ Grundbesitz: http://www.sunds-marburg.de/inhalt/lexikon1.htm Oder einfach mal einfach: Die Baumassenzahl BMZ berechnet sich aus dem Gebäudevolumen geteilt durch die Grundstücksfläche also: BRI : GF = BMZ. Oder einfach mal Google, Wikipedia und so...:D |
Zitat: "Die Baumassenzahl BMZ berechnet sich aus dem Gebäudevolumen geteilt durch die Grundstücksfläche also: BRI : GF = BMZ" Dies ist nicht ganz richtig. Für die Berechung der BMZ ist nur der Rauminhalt von VOLLGESCHOSSEN (Definition siehe jeweilige LBO ) inkl. Rauminhalt von Aufenthaltsräumen, die nicht in Vollgeschossen liegen anzusetzen. Vollgeschosse sind im Prinzip nur oberirdische Geschosse - ausser Dachgeschossen (ab wann ein Keller bzw. ein Dachgeschoss doch als Vollgeschoss gilt ist auch geregelt - aber das ist ein Thema für sich) Bei der BMZ geht es ja darum das optisch (städtebaulich) relevante Bauvolumen in Verhältnis zur Grundstücksfläche zu setzen, daher werden Keller natürlich nicht mitgerechnet. Spielt in der Regel nur im Industriebau eine Rolle, da die zulässige Ausnutzung von Grundstücken für Industrie in Bebauungsplänen meist über BMZ geregelt wird, da die GFZ bei grossen Hallen ohne Unterteilung in Geschosse keine sinnvolle Vergleichsgrösse darstellt. Gruss Martin |
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