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Tobias: Offline
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Hochschule/AG: Projektentwickler / Architekt Beitrag Datum: 11.05.2006 Uhrzeit: 19:46 ID: 15597 | Social Bookmarks: Hallo zusammen, ich suche Informationen und Beispiele zur Vollgeschoss-Berechnung nach LBauO für Kellergeschosse. Im konkreten Fall handelt es sich um ein U-förmiges Gebäude am Hang, dessen offene Seite bergab ausgerichtet ist. Der "Innenhof" ist über die komplette Geschosshöhe freigelegt, um den übrigen Teil des Gebäudes steigt das Gelände an. Was mir klar ist, dass das KG kein Vollgeschoss ist, wenn die Geschossdecke im Mittel nicht mehr als 1,40m (Saarland) über dem vorhandnene Gelände herausragt. Siehe Anhang! Danke! |
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Beitrag Datum: 11.05.2006 Uhrzeit: 22:05 ID: 15599 | Social Bookmarks: Hallo Tobias, Bevor du die Vollgeschossigkeit berechnen willst, musst du dir im Klaren sein, welcher Bebauungsplan vorliegt, und aus welchem Jahr er stammt. Dazu aber mehr später. Grundsätzlich ist es egal, ob der Innenhof freigelegt ist, oder nicht, denn es zählt normalerweise der natürliche Geländeverlauf. Beachte auch, dass z.B. aufgeschüttete Strassen oder ähnliches NICHT teil des natürlichen Verlauf sind, ebenso Böschungen etc. Du musst praktisch ein Profil des Geländes ohne jegliche sichtbare durch Menschenhand vorgenommene Massnahme annehmen. Der Gesetzestext: Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt, und die eine lichte Höhe von mindestens 2,30m haben. zur Erläuterung: Geländeoberfläche ist die sich aus den Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung ergebende oder von der Bauaufsichtsbehörde festgelegte, im übrigen die natürliche Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Wenn also die OBERKANTE der Kellerdecke nicht höher als 1,40m im Mittel hinausragt, dann ist dein KG kein Vollgeschoss, sei der Innenhof nun tiefer oder nicht. Zurück zum B-Plan: Du musst genau wissen, aus welchem Jahr der B-Plan stammt, denn bezüglich aller B-Plan relevanter Themen wie Geschossigkeit, Abstandsflächen etc gilt die jeweils zum Inkrafttreten des B-Planes gültige LBauO. Für das Saarland kann ich dir folgende Aufstellung liefern: |
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Beitrag Datum: 11.05.2006 Uhrzeit: 22:08 ID: 15600 | Social Bookmarks: Anhang |
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Tobias: Offline
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Hochschule/AG: Projektentwickler / Architekt Beitrag Datum: 12.05.2006 Uhrzeit: 10:45 ID: 15602 | Social Bookmarks: Vielen Dank noone! Mit dem natürlichen Geländeverlauf kann ich etwas anfangen. Im konkreten Fall ist der untere Bereich Bestand, der obere neue Teil eine Erweiterung. Der Innenhof ist momentan schon als abgesenkte Gartenterrasse vorhanden. Da diese von Menschenhand angelegt ist, handelt es sich dabei (trotz Bestand wohl nicht um naürlichen Verlauf ?! Einen B-Plan gibt es dort nicht |
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Beitrag Datum: 12.05.2006 Uhrzeit: 12:02 ID: 15603 | Social Bookmarks: Die eingegrabene bestehende Terrasse ist nicht natürlicher Geländeverlauf, man müsste einen Punkt im unberührten Gelände oberhalb der Terrasse und einen Punkt im natürlichen Gelände vor dem Haus (Achtung Strasse ist auch kein natürliches Gelände, also auch einen Punkt ausserhalb der Strasse wählen)nehmen, und diese verbinden, um den Verlauf des natürlichen Geländes zu bekommen, gleichzeitig ist aber auch der Verlauf des Geländes seitlich der Anlage zu beachten. Was heisst eigentlich, dass es keinen B-Plan gibt? meinst du es ist im Aussenbereich? oder liegt für das Gebiet kein B-Plan vor? |
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Beitrag Datum: 12.05.2006 Uhrzeit: 12:05 ID: 15604 | Social Bookmarks: PS vergiss auch nicht "im Mittel", d.h. es darf durchaus auch stellenweise höher über dem Gelände liegen...... |
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Beitrag Datum: 18.05.2006 Uhrzeit: 14:05 ID: 15731 | Social Bookmarks: Wie hast du das ganze jetzt letztendlich gelöst? |
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Hochschule/AG: Projektentwickler / Architekt Beitrag Datum: 19.05.2006 Uhrzeit: 00:18 ID: 15769 | Social Bookmarks: Wie du bereits geschrieben hast .... natürlicher Geländeverlauf ermittelt, die 1,40m Linie unterhalb der Geschossdecke in den Grundriss gezeichnet und so die Flächen ermittelt. UG ist nun kein Vollgeschoss und ich bin auch wieder innerhalb der GFZ Ich habe es nochmal mit den Verordnungen und Gesetzen abgeglichen. Scheint so ok zu sein. |
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