ehem. Benutzer Registriert seit: 06.08.2006
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Chriz27: Offline
Beitrag Datum: 03.09.2006 Uhrzeit: 03:54 ID: 18073 | Social Bookmarks: Hallo zusammen, ich hätte mal eine dringende Frage an euch!Und zwar muss ich für einen städtebaul. Entwurf den ich mal an der Uni gemacht habe jetzt einen Abstandsflächenplan machen! So weit so gut!Ich hab mich auch schon mit §6 vertraut gemacht habe aber noch 2 offenstehende Fragen! PLANAUSSCHNIT: <a href="http://www.bilder-hosting.de/show/FMH45.html" target="_blank"><img src="http://s2.bilder-hosting.de/img/FMH45.jpg" border="0" alt="kostenlos Bilder hochladen"></a> (1) Die Anbauten hinten an den Haüsern!Lösen diese auch Abstandsflächen (in Pfeilrichtung) aus?Wenn ja, dann hätte ich da nämlich ein Problem mit. Denn in §6 steht "Die Abstandflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen" (2) Das Gebaüde A geht um die Ecke und ist somit 2 Seitig angebaut! Kann man da das Schmalseitenprivileg anwenden? Denn in §6 steht Wird ein Gebäude mit einer Außenwand an ein anderes Gebäude oder an eine Nachbargrenze gebaut, gilt das Schmalseitenprivileg nur noch für eine Außenwand. Wie sieht es aus wenn das Gebaüde 2 Seitig angebaut wird? Ich danke euch schon mal für eure hilfe und bedanke mich! Chriz |
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Registrierter Nutzer Registriert seit: 15.04.2004
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Maks: Offline
Ort: Berlin Beitrag Datum: 03.09.2006 Uhrzeit: 21:04 ID: 18074 | Social Bookmarks: Hi Chriz, eine interessante Info wäre erstmal in welcher Bauordnung dein Paragraph 6 steht (abhängig davon für welches Bundesland dein Entwurf vorgesehen ist), aber wohl vermutlich NRW?! Zitat:
Gruß Max
__________________ "Toleranz ist gut. Aber nicht gegenüber Intoleranten." Wilhelm Busch | |
ehem. Benutzer Registriert seit: 06.08.2006
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Chriz27: Offline
Beitrag Datum: 03.09.2006 Uhrzeit: 23:04 ID: 18078 | Social Bookmarks: Hi maks, also ich gehe nach der BauONW Hier ncohmal der Link zu §6 <a href="http://www.bauordnung.at/deutschland/nordrhein-westfalen-bauordnung.php#LinkTarget_13655">BauONW</a> Den Absatz mit den 75° gibt es bei uns auch, nur verstehe ich im moment noch nciht, wie dieser auf meine Bebauung anzuawenden ist? |
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noone: Offline
Beitrag Datum: 04.09.2006 Uhrzeit: 10:39 ID: 18079 | Social Bookmarks: Der Anbau im Garten gehört doch zur gleichen Nutzung (also auch Grundstück) wie das Hauptgebäude? Du kannst sowieso den § 8 Abs. 3Satz 1 (RLP) anwenden, in dem es heißt, dass Abstandsflächen sich überdecken dürfen, wenn die Wände in einem Winkel von mehr als 75° stehen. Da du sowieso diesselbe Nutzung hast, löst der Anbau überhaupt keinerlei Probleme aus (Sichtschutz etc). Da du sowieso eine Grenzbebauung durch die Reihenhäuser hast, sind die Abstandsflächen sowieso unproblematisch, du musst nur darauf achten, daß zur Strasse die Abstandsfläche bis maximal zur Straßenmitte liegen, und im Garten zur Parzellengrenze. Der Anbau muss nur in seiner Lage so angeordnet sein, daß zwischen der seitlichen und vorderen Außenwand die Abstandsfläche auf dem Grundstück liegt. |
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