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Madax007: Offline
Ort: Augsburg Beitrag Datum: 18.10.2006 Uhrzeit: 17:06 ID: 19105 | Social Bookmarks: Hallo! Ich suche gerade nach Mindesmaße für Flucht- und Rettungswegen. Das heißt, ich habe folgendes gefunden: -Vorbeugender baulicher Brandschutz: Hinsichtlich der Breite gilt, dass für 150 Personen 1m Breite erforderlich ist, die Gänge aber nicht schmäler als 1,10m ausgeführt werden dürfen. -In der BayBO steht zum Beispiel: Die nutzbare Breite notwendiger Flure muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. Weiß jmd. wie weit es dazu unterschiede in den jeweiligen Bundesländern gibt? Oder wo ich noch mehr darüber finden kann? Allgemein würde ich gerne wissen, welches Mindestmaß die Flure DEUTSCHLANDWEIT haben!? Vielen Dank für eure Antworten! Gruß //.madax[U][B] |
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Social Bookmarks: Die Unterschiede liegen im Gebäudetyp. Die Bundesländer dürften sich nur in wenigen Kleinigkeiten unterscheiden. Mir bekanntes Regelmaß für öffentliche Gebäude sind 1,20m lichte (!) Breite. D.h. bei Treppen ist das ggf. das Maß zwischen den Handläufen. Die 1,20 könnten vielleicht auch aus der Versammlungsstättenrichtlinie kommen...
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noone: Offline
Beitrag Datum: 18.10.2006 Uhrzeit: 17:28 ID: 19108 | Social Bookmarks: Es gibt viele Richtlinen, wo die Breiten definiert sind: - LBauO - Versammlungsstättenrichtlinie - Schulbaurichtlinie - DINs für barrierefreies Bauen - Treppen-DIN 18065 @florian: in welcher hast du das Maß von 1,20 rausgelesen? |
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Madax007: Offline
Ort: Augsburg Beitrag Datum: 18.10.2006 Uhrzeit: 17:45 ID: 19110 | Social Bookmarks: Es handelt sich dabei um Büros, also Verwaltungsbauten. Demnach müsste etwas in der Arbeitsstättenverordnung stehen, aber irgendwie konnte ich dort nicht wirklich etwas findenn... |
Social Bookmarks: Zitat:
Könnte auch die Thüringer LBA oder MBA sein.
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Kieler: Offline
Ort: Kiel
Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 18.10.2006 Uhrzeit: 20:42 ID: 19115 | Social Bookmarks: Ich glaube zur Breite wirst Du nichts in den LBOs finden, da steht es so wie madax es zitiert hat. Nur in der Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung) wird einmal näher darauf eingegangen: Zitat:
Eher zuständig ist die ArbeitstättenV (welche bundesweit gültig ist), diese enthält aber auch keine Breitenangabe, daher ziehen wir zur genaueren Definition die ergänzenden Arbeitsstättenrichtlinien (ASR) heran: 2.4.2 Wege für den Gehverkehr Die Breite der Wege soll nach Tabelle 3 bemessen werden, soweit keine Sondervorschriften bestehen... http://www.bge.de/asp/dms.asp?url=/gv/asr/ASR171-2.HTM mutmaßt Matthias | |
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