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Beitrag Datum: 19.09.2007 Uhrzeit: 16:48 ID: 25436 | Social Bookmarks: Liebe Community, ich schreibe zur Zeit eine Studienarbeit über "Bau- und sicherheitstechnische Randbedingungen bei der Layoutgestaltung pharmazeutischer und biotechnologischer Produktionsanlagen und Lagerbereiche". Dazu hab ich ein paar spezielle Frage: 1. Tageslichtzugang zu Produktionsbereichen - Gibt es hierzu Regelungen? Wie ist Tageslichtzugang definiert? Gilt Tageslichtzugang auch wenn ich es durch 10 Glasscheiben hindurch sehe? 2. Explosionsschutz - Wie werden Ex-Bereiche bemessen? Vielen Dank für die Hilfe! AoLiFu |
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Beitrag Datum: 20.09.2007 Uhrzeit: 12:05 ID: 25449 | Social Bookmarks: Ok...Das Problem mit den explosionsgefährdeten Bereichen habe ich in den Technischen Regeln der Berufsgenossenschaften für den Einzelhandel (http://www.bge.de/asp/dms.asp?url=bge/inh_vors/tr.htm) gefunden. Jetzt bleibt aber immer noch die Frage mit dem Tageslichtzugang... |
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Ort: Berlin Beitrag Datum: 20.09.2007 Uhrzeit: 14:14 ID: 25450 | Social Bookmarks: Sind die Räume Aufenthaltsräume? Wenn ja, dann: Musterbauordnung: http://www.bauordnungen.de/html/musterbauordnung.html § 47 Aufenthaltsräume ... (2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens 1/8 der Netto-Grundfläche des Raumes einschließlich der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben. (3) Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet, sowie Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werk- und ähnliche Räume sind ohne Fenster zulässig. Die neue Arbeitsstättenverordnung von 2004 (http://www.gesetze-im-internet.de/bu...004/gesamt.pdf) enthält die Forderung nach einer Sichtverbindung nach außen nicht mehr. http://lasi.osha.de/docs/lv40.pdf ASR 7/1 kann aber trotzdem angewendet werden: http://www.bge.de/asp/dms.asp?url=/gv/asr/ASR7-1.HTM |
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Ort: Krefeld Beitrag Datum: 03.11.2007 Uhrzeit: 14:51 ID: 25873 | Social Bookmarks: Auf das Thema EX-Schutz würde ich mich nicht so leicht einlassen. Für die Zoneneinteilung ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung der Unternehmer verantwortlich. Die Zoneneinteilung soll von Personen vorgenommen werden, die Kenntnis von den Eigenschaften der brennbaren Stoffe, des Prozesses und der Betriebsmittel haben, möglichst in Zusammenarbeit mit dem betreffenden sicherheits-, elektro-, maschinentechnischen und/oder sonstigem ingenieurtechnischem Personal. Die Sicherheitsmeister, -techniker oder -ingenieure übernehmen häufig eine koordinierende Funktion und können als Multiplikatoren ihr Wissen zur Verfügung stellen. Bewährt hat sich in vielen Fällen, wenn Technische Aufsichtsbeamte der zuständigen Berufsgenossenschaft, Vertreter der Arbeitsschutzbehörde, von zugelassenen Überwachungsstellen oder von sicherheitstechnischen Diensten hinzugezogen werden. Die EX-RL mit ihrer Beispielsammlung bietet für die Zoneneinteilung eine sehr gute Basis. Die vollständig überarbeitete Fassung der blauen Beispielsammlung wurde im März 2005 herausgegeben. (Von der Chemie-BG geklaut aber richtig. Es gibt noch eine alte, grüne Sammlung für Altanlagen.) Also was willst Du? Zonen einteilen oder darlegen, was du baulich machen musst? Die brennbaren Flüssigkeiten und Acetylenanlagen sind nur ein kleiner Teil des Konzertes. Tageslicht meinte früher den direkten Blick nach draußen (1 Fenster) und das ist auch heute noch anzuraten. Verbindlich sind heute nur noch die Normen zur Beleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung einzuhalten. Jedes Lux, dass du nicht von der Sonne bekommst, musst Du bei RWE kaufen. Schau dir alte Produktionsstätten im Ruhrgebiet (www.industriedenkmal.de) an - alle mit Dachfestern! Nimm die Fenster nicht als rechtliche Verpflichtung aber als Ziel auf. Schon in einer Dunkelkammer kommst du mit der Forderung nicht durch, darum wurde sie auch fallen gelassen. |
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