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aistings: Offline
![]() Beitrag Datum: 10.10.2007 Uhrzeit: 10:11 ID: 25622 | Social Bookmarks: Erst mal vielen Dank für eure rege Anteilnahme. Die Kernfrage, ob eine Fachfirma sich bei Bauausführung (unabhängig davon, um welches Gewerk es sich handelt) an Bauvorschriften nach DIN gesetzlicherseits halten muß, ist damit leider noch nicht geklärt. Die Hausverwaltung hatte überhaupt keine Ausschreibung gemacht sondern lediglich verschiedene Dachdecker telefonisch um Angebotsabgabe bzgl. der Dacherneuerung inkl. Dachwärmedämmung gebeten. Doch selbst wenn eine beispielsweise fehlerhafte Ausschreibung erfolgt wäre bin ich der Auffassung, dass die Fachfirma gegenüber dem Bauherren (Verwaltung) die Hinweispflicht hätte, diese Fehler anzusprechen. Meinem Rechtsempfinden widerspricht es ganz entschieden, dass eine Fachfirma ein mangelhaftes Angebot abgeben und zur Ausführung bringen kann, nur weil der Bauherr nicht über die fachliche Kompetenz verfügt, diese Mängel im Angebot zu erkennen. Die im Angebot des Dachdeckers enthaltene Differenz der Dachfläche von 276 qm zu der Fläche der Wärmedämmung 224 qm hatte sich die Verwaltung damit erklärt, das sie der Ansicht war, der Dachdecker habe bei der Zwischensparrendämmung den Flächenanteil der Dachsparren von der Dachfläche abgezogen. Das wäre qm-mäßig hingekommen. Doch nach Auskunft eines anderen unabhängigen Dachdeckers ist es tatsächlich erlaubt, bei der Ermittlung der Wärmedämmfläche durchzurechnen und den Sparrenanteil zu ignorieren. Wieder eine sehr merkwürdige "Vorschrift". Fazit: Durch ungenaue Gesetzesvorgaben werden unsere Gerichte schön beschäftigt. Gruß und Dank an Euch alle Achim |