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Tidals: Offline
Ort: Koblenz Beitrag Datum: 15.02.2008 Uhrzeit: 13:38 ID: 27118 | Social Bookmarks: hallo zusammen ich plane gerade eine fluchttreppe. Von der Höhe her muss ich mich ja an die max. 20 stg halten sprich bei 3,8m höhe benötige ich 19 stg. Ab der 18. Stufe benötige ich ja ein zwischenpodest, gilt das auch für fluchttreppen? Bin für eure tipps dankbar.
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Social Bookmarks: Dort erst recht! Eine Setztstufe von 20cm Höhe ist aber auch schon sportlich. Ausnahmeregelungen sind glaube ich möglich, wenn es sich um einen einzigen Treppenlauf handelt.
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Ort: Berlin Beitrag Datum: 15.02.2008 Uhrzeit: 14:13 ID: 27121 | Social Bookmarks: Wenn es eine (baurechtlich) notwendige Treppe ist sind lt. DIN 18065 auch nur Steigungen von max 19 cm mit Mindestauftritt 26 cm zulässig (außer bei Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen). |
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Tidals: Offline
Ort: Koblenz Beitrag Datum: 15.02.2008 Uhrzeit: 14:21 ID: 27122 | Social Bookmarks: danke schonmal für eure antworten. Es handelt sich um eine außenliegende Nottreppe für eine Kinderkrippe In meinem Brandschutzskript steht als maximal steigunt 20 cm. Es gibt auch nur ein Obergeschoss also auch nur den einen lauf, drum würde ich gerne auf das zwischenpodest verzichten. Wonach richten sich denn die Ausnahmen? Wo kann ich da mehr zu erfahren? mfg tim
__________________ carpe diem! Geändert von Tidals (15.02.2008 um 20:43 Uhr). |
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Sven_W: Offline
Beitrag Datum: 15.02.2008 Uhrzeit: 14:32 ID: 27123 | Social Bookmarks: Bei jeder Treppe ist nach 18 Steigungen ein Podest anzuordnen. Die 18 Steigung ist sozusagen die Höhe des Podestes. Handelt es sich dabei um ein Wohngebäude mit mehr als 2 Wohnungen oder um ein sonstiges Gebäude? Dann darf die max. Steigungshöhe 19cm nicht überschreiten (17 +2/-3) soweit es sich um eine baurechtlich notwendige Treppe handelt. siehe DIN 18065 |
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Sven_W: Offline
Beitrag Datum: 15.02.2008 Uhrzeit: 14:44 ID: 27124 | Social Bookmarks: DIN 18065 DIN 18024 / 18025 Landesbauordnung Durchführungsverordnung zur Landesbauordnung Deutsches Institut für Treppensicherheit e.V. http://guvv-bayern.de/Internet_I-Fra...SR_2002Bay.pdf Interne Wegesysteme - HEWI Barrierefrei-Portal wären meine Tipps zum weiterlesen |
Social Bookmarks: Da eine Fluchttreppe eine Baurechtlich notwendige Treppe ist, findet wohl zwangsläufig die Anwendung der DIN statt. Da es sich um eine Kinderkrippe handelt, wie Du sagst kommt mit Sicherheit auch keine Ausnahmegenehmigung in Frage. Da müssen Erzieher mit Kindern (!) flüchten können. Ich würde in diesem Fall übrigens gleich noch einmal gucken, ob da nicht noch schärfere Regeln gelten!
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Ort: Berlin Beitrag Datum: 15.02.2008 Uhrzeit: 15:06 ID: 27127 | Social Bookmarks: Da es sich ja um eine Kinderkrippe handelt, gibt es auch noch die entsprechenden Regelwerke der Unfallversicherer, die beachtet werden sollten. Hier zu Kindergärten allgemein: http://regelwerk.unfallkassen.de/reg...ln/SR_2002.pdf Hier zu Treppen: http://regelwerk.unfallkassen.de/reg...form/I_561.pdf Bei Kindergärten: Steigung zwischen 14 und 16 cm, Auftritt zwischen 30 und 32 cm Falls es noch interessiert Rutschhemmung von Fußböden: http://regelwerk.unfallkassen.de/reg...geln/R_181.pdf |
Social Bookmarks: Bei ner Kindergrippe mußt Du ja extra noch darauf achten, dass die Steigung nicht zu groß ist! Selbst wenn die Kinder getragen werden... - versuch mal mit 5-10 kg auf dem Arm schnell ne Treppe runterzugehen... | |
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Ort: Koblenz Beitrag Datum: 15.02.2008 Uhrzeit: 20:44 ID: 27136 | Social Bookmarks: danke für eure antworten. Werden am montag die sache mal mit der feuerwehr abklären werde euch berichten was es gegeben hat. mfg tim
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Ort: Berlin Beitrag Datum: 18.02.2008 Uhrzeit: 11:45 ID: 27156 | Social Bookmarks: Vergiss nicht, das Amt für Arbeitsschutz oder die Gewerbeaufsicht mit einzubeziehen. Bei Arbeitsstätten sind die manchmal pingeliger als die Feuerwehr. |
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