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Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche §4 Hallo zusammen, Laut §4 Punkt 4 der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche werden Die Grundflächen von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte angerechnet. Wann genau darf man denn mit dem Faktor 1/4 bzw. 1/2 rechnen? Gruß -- Blume |
AW: Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche §4 Das hat mit der Aufenthaltsqualität des Freisitzes zu tun. Ein Balkon mit Fernblick und ruhiger Lage kann so höher angesetzt werden, als einer auf eine laute Straße oder mit Blick auf die Mülltonnen. Auch der Witterungsschutz spielt eine Rolle. Die Regel ist Anrechnung zu 1/4, in Ausnahmefällen (bei besonderer Wohnqualität) 1/2. |
AW: Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche §4 Vielen Dank, Gruß -- Blume |
AW: Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche §4 Wo steht das? Meines Wissens hat man hier zwischen beiden Werten Spielraum und muss sich nicht einer Richtlinie unterordnen. |
AW: Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche §4 WENN man die WoFlV anwendet, dann steht in der amtlichen Begründung: Zitat:
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