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Beitrag
Datum: 06.05.2008
Uhrzeit: 22:23
ID: 28333



Dämmung oberster Geschossdecke

#1 (Permalink)
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Hallo zusammen:
in der EnEV von2004 finde ich folgenden Passus unter §9:
(3) Eigentümer von Gebäuden mit normalen Innentemperaturen müssen nicht begeh-
bare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume bis zum
31. Dezember 2006 so dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m²⋅K) nicht überschreitet.
(4) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine der Eigentümer selbst bewohnt, sind die An-
forderungen nach den Absätzen 1 bis 3 nur im Falle eines Eigentümerwechsels zu er-
füllen. Die Frist beträgt zwei Jahre ab dem Eigentumsübergang; sie läuft jedoch nicht
vor dem 31. Dezember 2006, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vor dem 31.
Dezember 2008, ab.

In der EnEV 2007 steht dieser Passus nicht mehr. Wie gehe ich jetzt vor, wenn ich auf ein Haus treffe, was zwar vor 2006 gebaut wurde, aber keine Dämmung der obersten Geschossdecke aufweist. Muss ich mich an die 2004 halten?
Gruß
--
Blumenschein

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Beitrag
Datum: 07.05.2008
Uhrzeit: 10:01
ID: 28338



AW: Dämmung oberster Geschossdecke

#2 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von EnEV 2007 - Bundesgesetzblatt I Nr. 34 vom 26.7.2007
§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
(2) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der
Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat,
[...]
3. müssen ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste
Geschossdecken beheizter Räume erst im Falle eines Eigentümerwechsels, der
nach dem 1. Februar 2002 stattgefunden hat, von dem neuen Eigentümer so
gedämmt werden, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke
0,30 Watt/(m²⋅K) nicht überschreitet.
...

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Beitrag
Datum: 07.05.2008
Uhrzeit: 20:58
ID: 28348



AW: Dämmung oberster Geschossdecke #3 (Permalink)
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ok, vielen Dank
Gruß
--
Blume

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