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Registrierter Nutzer Registriert seit: 25.01.2006
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El Mariachi: Offline
Ort: Augsburg ![]() Beitrag Datum: 22.07.2008 Uhrzeit: 15:19 ID: 29936 | Social Bookmarks: Hi! Gelten für die in obigen Absätzen genannten Fällen (1 = schuldhaft verursachte Mängel für Schäden aus Verletzung des Lebens, der Gesundheit,usw. ; 2 = schuldhaft verursachte Mängel aus grober Fahrlässigkeit) die in §13 Abs. 4 erwähnten Verjährungsfristen (4 Jahre)? In Absatz 7 selbst ist von Verjährungsfristen keine Rede, weshalb ich davon ausging, dass die Haftung zeitl. unbeschränkt ist... Ist das so richtig? Vielen Dank, Daniel. |
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wer-weiss-was - Experten-Forum - Artikel | dieses Thema | Refback | 25.09.2009 13:40 |