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Beitrag Datum: 19.11.2008 Uhrzeit: 22:20 ID: 31355 | Social Bookmarks: Hallo erstmal an alle... Ich hoffe ich bin hier richtig und ihr könnt mir helfen!?!?! Ich bin auf der Suche nach einer Richtlinie für die Benutzung eines Aufzuges in einem Gebäude. Das Gebäude ist ca. 29m hoch und hat 6 Stockwerke. Nun meine Frage, gibt es eine Richtlinie oder so etwas in der Art, die besagt, dass der Aufzug für alle Personen zugänglich sein muss. Schon mal vielen vielen Dank für euere Antwort... |
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Beitrag Datum: 20.11.2008 Uhrzeit: 10:49 ID: 31358 | Social Bookmarks: Das kommt immer auf die Nutzung an. Je nach dem muss der Aufzug behindertengerecht sein etc. Bei hohen Gebäuden kommen dann noch die zusätzlichen Anforderungen an Hochhäuser hinzu. |
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Ort: Berlin Beitrag Datum: 20.11.2008 Uhrzeit: 11:21 ID: 31360 | Social Bookmarks: Schau mal in die Bauordnung Deines Bundeslandes und die DIN 18024 und 18025 falls diese bei Dir bauaufsichtlich eingeführt sind. |
Social Bookmarks: In Berlin muss z.B. ein Wohnhaus ab 5 Geschossen einen Fahrstuhl haben. Siehe auch die BerlinerBO: §34 Abs. 6: (6) 1In Gebäuden mit mehr als vier Vollgeschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl eingebaut werden, von denen einer auch zur Aufnahme von Lasten, Krankentragen und Rollstühlen geeignet sein muss. 2Hierbei ist das oberste Vollgeschoss nicht zu berücksichtigen, wenn seine Nutzung einen Aufzug nicht erfordert oder wenn es in bestehenden Gebäuden nachträglich zu Wohnzwecken ausgebaut wird. 3Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m, zur Aufnahme eines Rollstuhles von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben; Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 90 cm haben. 4Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein, für Rollstühle mindestens 1,40 m x 1,40 m. 5Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge sollen von der öffentlichen Straße aus stufenlos erreichbar sein und stufenlos erreichbare Haltestellen in allen Geschossen mit Aufenthaltsräumen haben. 6Soweit Obergeschosse von Behinderten im Rollstuhl stufenlos zu erreichen sein müssen, gelten die Sätze 1 bis 5 auch für Gebäude mit weniger als fünf Vollgeschossen.
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Beitrag Datum: 20.11.2008 Uhrzeit: 14:44 ID: 31369 | Social Bookmarks: Erstmal vielen Dank für eure Mühe. Es ist so, und zwar geht es um ein Gebäude in der eine Privatschule untergebracht ist. Ich war schon beim Schulamt und habe nachgefragt, aber die konnten mir auch nicht wirklich weiterhelfen. Dann war ich noch beim Amt für öffentliches Baurecht, die sagten mir zwar, dass es so ist, ab einer Höhe von 12,6 Metern ist ein Aufzug vorgschrieben der für jeden zugänglich sein muss. Ich weiß jetzt nur nicht ob ich das glaubeen kann, weil gerstern war er wider plötzlich anderer Meinung und hat behauptet, dass es eine Sache des Betreibers ist. Warscheinlich hat sich die Schule mit dem Amt abgesprochen, kann ich mir sonst nicht anderst erklären. Wie ich jetzt schon weiß, gibt es im Wohnungsbau eine Vorschrift, dass unter bestimmten Umständen ein Aufzug da sein muss. Nun weiß ich halt nicht unter was für eine Rubrik ich die privatschule setzten muss!?!? Es ist ja keine staatliche Schule, somit andere Vorschriften. Kann ich die Schule mit einem Art Wohnhaus vergleichen oder ist es ein öffentliches Gebäude? Achso ja die Schule ist in Baden-Württemberg. |
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Beitrag Datum: 20.11.2008 Uhrzeit: 16:17 ID: 31375 | Social Bookmarks: Ob eine Schule privat oder öffentlich ist, spielt da keine Rolle. Es geht um die Betriebserlaubnis, da spielt der Betreiber keine Rolle, sondern lediglich die Nutzung. Wir hatten bei einem Kindergarten die Schulbaurichtlinien einzuhalten, der von der Kirche (privat) betrieben wurde. |
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Ort: Berlin Beitrag Datum: 20.11.2008 Uhrzeit: 18:43 ID: 31386 | Social Bookmarks: Landesbauordnung Baden-Würtemberg § 29 Aufzugsanlagen (2) Gebäude mit Aufenthaltsräumen, deren Fußboden mehr als 12,5 m über der Eingangsebene liegt, müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben, von denen einer auch zur Aufnahme von Rollstühlen, Krankentragen und Lasten geeignet sein muß. Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge müssen von Behinderten ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Sie müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein und stufenlos erreichbare Haltestellen in allen Geschossen mit Aufenthaltsräumen haben. Haltestellen im obersten Geschoß und in den Untergeschossen können entfallen, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können. |
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Beitrag Datum: 20.11.2008 Uhrzeit: 18:45 ID: 31387 | Social Bookmarks: also ich hab mich jetzt nochmal erkundigt. Zu mir hieß es, da es ja eine Privatschule ist und die Schule in Privatbesitz ist kann der Eigentümer sagen wer den Aufzug benutzen darf und wer nicht. Ist das so korrekt? Die Schule wurde auch durch Fördergelder vom Staat bezuschusst. Ist das dann so richtig oder gelten da andere Regeln? |
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Beitrag Datum: 20.11.2008 Uhrzeit: 19:35 ID: 31388 | Social Bookmarks: Die Schulbaurichtlinien müssen deswegen eingehalten werden, da sie wie die meisten Gesetze Sicherheitsrelevant sind. Die LBauO, die oben zitiert wurde, hat mit Nutzung überhaupt nichts zu tun. Beim Bauantrag = Bauerlaubnis muss die LBauO eingehalten werden. Wenn beim Brandschutzkonzept die Schulbaurichtlinien als Grundlage festgelegt werden, dann musst Du dich auch sowieso daran halten. Dies solltest Du auf jeden Fall wissen, da du je nach dem mit erheblich grösseren Erschliessungsflächen planen musst. Da es sich scheinbar um ein Reales Projekt handelt, solltest du dich mit dem Brandschutzbeauftragten der Stadt treffen, um zu klären, was für die Feuerwehr wichtig ist. |
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