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Datum: 10.02.2010
Uhrzeit: 12:26
ID: 37700



AW: Bagatellgrenze EnEV 09 Fenster

#1 (Permalink)
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Zitat:
Wenn ich von Bauteilen spreche, meine ich damit aber nicht z.B. die ganze
Außenwand?
Was Du meinst worüber Du zu sprechen glaubst, weißt Du wahrscheinlich nur selbst!
Ich würde bezogen auf die Bagatellgrenze dort nur 1 Bauteil sehen, nämlich eine
Außenwand.
Das hat allerdings interessante Folgen...

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Datum: 08.03.2010
Uhrzeit: 15:45
ID: 38147



AW: Bagatellgrenze EnEV 09 Fenster

#2 (Permalink)
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Hallo,

es gibt bezüglich der oben gennaten Fragestellung Neuigkeiten:

Das DIBT hat eine neue Auslegungsstaffel herausgegeben:

"Frage:
Die in § 9 Absatz 1 EnEV 2009 gestellten Anforderungen an bestimmte Änderungen von Außenbauteilen
bestehender Gebäude gelten nach § 9 Absatz 3 EnEV nicht, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht
mehr als 10 % der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes beträgt. Wie ist in diesem
Zusammenhang die „jeweilige gesamte Bauteilfläche“ zu bestimmen?
Antwort:
1. Nach § 9 Absatz 1 EnEV werden die einschlägigen Maßnahmen unter Verweisung auf die Nummern 1
bis 6 der Anlage 3 definiert.
2. Die sogenannte „Bagatellklausel“ im § 9 Absatz 3 EnEV bezieht sich direkt und ausschließlich auf § 9
Absatz 1. Deshalb ist davon auszugehen, dass in diesem Zusammenhang auch der Begriff „jeweilige
gesamte Bauteilfläche“ in Anlehnung an Anlage 3 definiert ist.
3. Zur Ermittlung der „jeweiligen gesamten Bauteilfläche des Gebäudes“ sind demzufolge die Bauteile in
der Weise zusammenzufassen, wie es die Gliederung der Anlage 3 EnEV in den Nummern 1
(Außenwände), 2 (Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer), 3 (Außentüren),
4.1 (Steildächer) und 4.2 (Flachdächer), 5 (Wände und Decken gegen unbeheizte Räume, Erdreich
und nach unten an Außenluft) und 6 (Vorhangfassaden) vorgibt, und ihre einzelnen Flächen zur
„jeweiligen gesamten Bauteilfläche“ aufzuaddieren.
4. Die Auslegung für die Anwendung dieser Regelung auf unterschiedliche, geometrisch getrennte
Flachdachflächen bleibt unberührt."


Gruß
--
Blumenschein

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Datum: 08.03.2010
Uhrzeit: 16:07
ID: 38149



AW: Bagatellgrenze EnEV 09 Fenster #3 (Permalink)
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das bedeutet, dass meine Einschätzung im Beitrag vorher richtig zu sein scheint?!

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Datum: 08.03.2010
Uhrzeit: 19:45
ID: 38154



AW: Bagatellgrenze EnEV 09 Fenster #4 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von Kieler Beitrag anzeigen
Ich würde bezogen auf die Bagatellgrenze dort nur 1 Bauteil sehen, nämlich eine
Außenwand.
Das hat allerdings interessante Folgen...
Hallo Kieler,

ich persönlich sehe zumindest 2 Bauteile. Eine Außenwand (1) und eine Vorhangfassade (6). Die Glasfassade wird sowieso extra betrachtet.

Gruß
--
Blumenschein

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Datum: 09.03.2010
Uhrzeit: 10:03
ID: 38161



AW: Bagatellgrenze EnEV 09 Fenster #5 (Permalink)
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Zitat:
...und eine Vorhangfassade (6)...
auf Deinem Bild zeigt aber keiner der drei Pfeile auf eine solche...

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Datum: 09.03.2010
Uhrzeit: 11:22
ID: 38164



AW: Bagatellgrenze EnEV 09 Fenster #6 (Permalink)
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Hallo Kieler,

gedacht war dafür Pfeil "Bauteil 3"
Gruß
--
Blumenschein

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Datum: 09.03.2010
Uhrzeit: 11:34
ID: 38165



AW: Bagatellgrenze EnEV 09 Fenster #7 (Permalink)
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glaubst Du, dass die EnEV das mit Vorhangfassaden meint?
Vorgehängte hinterlüftete Fassaden implizieren zwar, dass es sich um
Vorhangfassaden handeln könnte, schau Dir mal die geforderten U-Werte für
Vorhangfassadfen an, dann weißt Du welches Bauteil das ist!

Aus:
Tabelle 1
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen

[Zeile] [Bauteil]................[Maßnahme nach]...[Wohngebäude].......[Nichtwohngebäude]

[2d] ....[Vorhangfassaden] [Nr. 6 Satz 1]........[1,50 W/(m²·K) 4)]...[1,90 W/(m²·K) 4)]

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Datum: 10.03.2010
Uhrzeit: 08:46
ID: 38177



AW: Bagatellgrenze EnEV 09 Fenster #8 (Permalink)
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Hallo,

ich finde leider keine genauere Definiton für Vorhangfassade in der EnEV.
Für mich setzt sich eine Vorhangfassade aus folgenden Komponenten zusammen:

• Dämmung,
• Unterkonstruktion inkl.
• Befestigungsmittel,
• Hinterlüftung,
• Außenverkleidung (Vorhang).

Du hast allerdings recht, wenn die Mindest U-Werte für Vorhangfassaden recht hoch sind.
Allerdings hatte die EnEV, mit Blick auf ihr eigenes Ziel, schon immer teileweise seltsame Ansprüche gegenüber einzelnen Bauteilen.

Gruß
--
Blumenschein

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Datum: 10.03.2010
Uhrzeit: 09:58
ID: 38179



AW: Bagatellgrenze EnEV 09 Fenster #9 (Permalink)
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Na Du bist aber hartnäckig:

Zitat:
Zitat von EnEV 2009 z.B. Anlage 3
6 Vorhangfassaden
Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Vorhangfassaden in der Weise erneuert
werden, dass das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird, sind die Anforderungen
nach Tabelle 1 Zeile 2d einzuhalten. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1
Sonderverglasungen entsprechend Nr. 2 Satz 2 verwendet, sind abweichend von Satz 1
die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3 c einzuhalten.
Ich würde jetzt mal behaupten, dass durch das fett gedruckte Wort klar sein
sollte, dass es sich um eine Glasfassade handelt, wäre das nicht so, dann
würde es in Deutschland wohl kaum noch andere Konstruktionen als
vorgehängte hinterlüftete geben, denn ein U-Wert von 1,5 bedeutet, dass
es z.B. ausreichte eine Holzverschalung auf UK direkt auf´s Hintermauerwerk
zu schrauben

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