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Blumenschein: Offline
Ort: Münster Beitrag Datum: 15.11.2009 Uhrzeit: 19:36 ID: 36354 | Social Bookmarks: Hallo zusammen, leider stolpere ich immer wieder über die Bagatellgrenze. Verstehe ich diese richtig, wenn ich sage, dass mehr als 10% einer Bauteilfläche bezogen auf die ganze Bauteilfläche der Wärmeumfassungshülle erneuert werden, muss ich für die zu erneuernde Bauteilfläche die aktuellen Anforderungen der Energieeinsparverordnung einhalten? Der Rest kann bleiben wie er ist. Beispiel: An einem EFH muss ich ca. 12% des Wärmedämmverbundsystems bedingt durch einen Brandschaden erneuern. Diese 12% müssen den Vorgaben der Energieeinsparverordnung entsprechen, die restlichen 88% kann ich so belassen. (Abgesehen von den optischen und bauphysikalischen Problemen). Stimmt diese Aussage! Ich bekomme bezüglich dieser Frage kein Bein auf den Boden! Vielen Dank für Hilfe Gruß -- Blumenschein In den Auslegungen zur Energieeinsparverordnung Staffel 9 steht dort: § 9 Abs. 4 EnEV 2007 enthält einen bezüglich der Art des Bauteils differenzierten Flächenanteil, bei dessen Überschreitung die Anforderungen des Absatzes 1 oder 3 zu beachten sind. Wie ist dabei mit Dächern und unteren Gebäudeabschlüssen zu verfahren, für die hinsichtlich der “Bagatellregelung“ § 9 Abs. 4 Nr. 2 EnEV gilt? a) Was ist unter „jeweilige Bauteilfläche“ nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 zu verstehen, wenn der obere Gebäudeabschluss aus verschiedenen geometrisch voneinander getrennten Dachflächen besteht? Ist der 20 %-Anteil auf die einzelne Fläche oder auf die Gesamtheit der Flächen zu beziehen? b) Inwieweit gelten die Anforderungen von § 9 Abs. 3 bei Überschreiten der Bagatellgrenze für die restliche nicht betroffene Bauteilfläche? Antwort: 1. Die Bagatellgrenze des § 9 Abs. 4 EnEV 2007 soll den Bauherrn vor unverhältnismäßigem Planungs- und Modernisierungsaufwand bei kleinen Instandsetzungen schützen. Bei Dächern ist im ersten Schritt festzustellen, inwieweit die wärmetauschende Hüllfläche von einer Änderung betroffen ist. Bei Dächern (oder auch Terrassen über beheizten Räumen) sind nur die Flächen von § 9 Abs. 1 oder 3 EnEV 2007 betroffen, die auch Teil der wärmetauschenden Hüllfläche sind. Der in der Verordnung genannte Anteil von 20 % bezieht sich lediglich auf diesen Anteil. 2. Unter dem Begriff „jeweiliges Bauteil“ ist das jeweilige für sich geometrisch abgeschlossene Bauteil zu betrachten. Die Verordnung differenziert im § 9 Abs. 4 Nr. 2 nicht nach bestimmten Ordnungsmerkmalen. Es soll nur die Fläche betrachtet werden, die für eine Änderungsmaßnahme ansteht. Bei Gebäuden mit verschiedenen räumlich getrennten Dach- bzw. Terrassenkonstruktionen ist jedes Bauteil für sich zu betrachten. Nur eine geometrisch zusammenhängende Dach- oder Terrassenfläche ist als gemeinsames Bauteil zu betrachten. 3. Zu der Frage, inwieweit die Anforderungen von § 9 Abs. 3 EnEV 2007 bei Überschreiten der Bagatellgrenze für die restlichen nicht betroffenen Bauteile gelten, hat die Fachkommission Bautechnik bereits eine Auslegung beschlossen und veröffentlicht. Danach gelten die Anforderungen nur für die von der jeweiligen Maßnahme betroffene Bauteilfläche. |
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