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Sonderbau und Richtlinien bzW Verordnung Hallo kennt jemand den zusammenhang zwischen Sonderbau nach LBO und Verordnungen wzB. Versammlungsstättenverordnung ausser das man nach §3 verpflichtet ist Baubestimmungen einzuhalten... mfg Devran |
AW: Sonderbau und Richtlinien bzW Verordnung Sonderbauten sind Bauten, die wegen ihrer Größe (zB Gebäude über der Hochhausgrenze) und/oder ihrer "besonderen" Nutzung (Schule, Versammlungstätte, Industriebau, Krankenhaus...) zur Bauordnung verschärfte oder auch reduzierte Anforderungen haben können. Zu einigen Sonderbauten wurden Sonderbauvorschriften erlassen (Hochhausrichtlinie, Schulbaurichtlinie, Gaststättenbauverordnung, Industriebaurichtlinie, Krankenhausbauverordnung, Versammlungsstättenverordnung etc.). Nicht in allen Bundesländern gibt es alle Sonderbauvorschriften und diese können sich, wie die Bauordnungen, auch noch zwischen den einzelnen Bundesländern unterscheiden. Wann welche Sonderbauvorschrift anzuwenden ist, wird meißt im ersten Abschnitt definiert. Im Grunde genommen ist die Bauordnung nach meiner Erfahrung nur auf Wohnegebäude, Verwaltungsbauten und kleine Ladenlokale "pur" anzuwenden. |
AW: Sonderbau und Richtlinien bzW Verordnung ganz wichtig für die Sonderbauten wie Schulen, Produktionsstätten etc sind auch die GUV-Richtlinien, die ergänzend zu dem oben genannten Regelwerk beachtet werden müssen. |
AW: Sonderbau und Richtlinien bzW Verordnung Im Brandschuzukalender von Ernst & Sohn werden Sonderbauten auch zu Gebäudeklassen zugeordnet. Worauf stützen die sich? Habe ich irgendwas überlesen, akzeptieren tue ich es... |
AW: Sonderbau und Richtlinien bzW Verordnung Um welches Bundesland gehts denn? Die Bauordnungen sind nämlich teilweise verschieden und ich weiss nicht, ob schon überall die Gebäudeklassen eingeführt wurden. In der Musterbauordnung werden sowohl Gebäudeklassen als auch Sonderbauten in §2 definiert. siehe: IS Argebau -0- Aber ein Gebäude gehört immer einer Gebäudeklasse an und kann zusätzlich Sonderbau sein. |
AW: Sonderbau und Richtlinien bzW Verordnung Zitat:
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