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Ort: frankfurt/M Beitrag Datum: 25.01.2010 Uhrzeit: 17:46 ID: 37343 | Social Bookmarks: hallo zusammen, weiss jemand wie man folgenden fall am besten löst: Herr PLAN ohne bauvorlagenberechtigung macht einen bauantrag. dieser wird vom architekten BAUVOR unterzeichnet, welcher dann natürlich als "planverfasser" gilt. mit welcher konstellation kann Herr PLANs name 1.ausschliesslich 2.zusammen mit herrn BAUVOR "unter die Pläne"? um es übertrieben zu sagen: wenn die bude einen preis gewinnt, dass dann herr PLAN sicher ist, die auszeichnung zu bekommen. danke alex
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Beitrag Datum: 26.01.2010 Uhrzeit: 09:06 ID: 37350 | Social Bookmarks: Der Entwurfsverfasser hat ein Urheberrecht auf den Entwurf, aber die LPH4 ist davon doch unbenommen. Selbst wenn jemand ganz anderes den Antrag einreicht, kannst du noch mit Preisen überhäuft werden. Beim Bauantrag geht es ja nicht um Preise, sondern um baurechtliche Haftung (+ Schuldung genehmigungsfähiger Planung und so) Der Bauvorlagenberechtigte MUSS die Pläne unterzeichnen. Üblicherweise steht der Bauherr auch mit drauf, das ist aber juristisch gesehen egal - alles andere eigentlich auch. Also warum nicht einfach den Entwurfsverfasser auf den Plankopf schreiben. |
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Beitrag Datum: 26.01.2010 Uhrzeit: 13:04 ID: 37355 | Social Bookmarks: Du kannst ja die Zusammenarbeit mit dem Büro BAUVOR ganz einfach regeln, in dem Du Dir 1. ein Kooperationsvertrag mit dem Büro machst, in dem die Phasen vereinbart sind, oder 2. ein Angebot über die vom Büro BAUVOR zu bearbeitenden LP machen lässt. Aus beiden Schriftstücken geht dann nachweisbar die individuelle Bearbeitung der unterschiedlichen LPs hervor. UNBEDINGT musst Du aber eine Haftpflichtversicherung haben. Denn es wird kritisch, inwieweit eventuelle Planungsfehler aus dem Entwurf herrühren könnten. Und das kann sehr schnell passieren, nehmen wir mal an, das Bauamt weist den Antrag zurück, weil irgendwas aus dem B-Plan nicht eingehalten ist.... |
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Ort: frankfurt/M Beitrag Datum: 26.01.2010 Uhrzeit: 19:11 ID: 37365 | Social Bookmarks: vielen dank für die antworten. bei der zuletzt genannten variante steht der name allerdings nicht auf dem bauantrag. der wäre nur über den vertrag nachzuweisen. will sagen, wer auf den plan schaut, liest nur den namen des bauvorlagenberechtigten, oder? an der stelle kommen wir auf die zuerst genannte variante: unter welchem titel wird der name des "entwerfers" aufgeführt? "entwurfsverfasser" ist rechtlich belegt und bezeichnet denjenigen, der die haftung hat. vielleicht gibts noch ne idee. gruß alex
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Beitrag Datum: 27.01.2010 Uhrzeit: 00:19 ID: 37379 | Social Bookmarks: ....selbst der Kammer beitreten?.... Du kannst Dich ja auf den Kopf schreiben lassen, was jedoch für die PR und Publikationen sowieso belanglos ist. Es kommt nur darauf an, wer rechtlich relevant seine Phasen nachweisen kann. Wenn Du den Vertrag hast, ist alles ohne Analyse des Arbeitsmaterials nachweisbar. Ansonsten kannst Du durch Deine Skizzen sowieso nachweisen, dass Du Verfasser bist. Und bei einer Publikation, die sowieso von Dir angeleiert werden muss - kein Magazin, Platform oder anderes Medium wird wegen eines Bauantrages auf dich aufmerksam - gibst Du ja selbst die Daten an. Hier solltest Du aber drauf achten, auch das andere Büro zu nennen. |
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