Social Bookmarks: Beim Thema Brandschutz wäre aber auch noch der Brandüberschlag über die Fassade selbst zum Nachbarn zu beachten. Hier muß unabhängig von der seitlichen Brandwand darauf geachtet werden, daß durch die (Fenster-)öffnungen kein Feuer zu den Fassadenöffnungen im Nachbargebäude übergreifen kann. Das waren immer mind. 1,9 m Abstand zumindest in Rhld.-Pfalz. Das würde bedeuten, daß die seitlichen Flächen der vorderen Fassade auch entsprechend ausgebildet werden müßten, wenn es im Nachbargebäude Öffnungen in der Nähe der gemeinsamen Grenze gibt. Bei 3 m Gesamtbreite der Baulücke könnte das schon zum Problem werden. | |
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noone: Offline
Beitrag Datum: 07.02.2010 Uhrzeit: 18:01 ID: 37653 | Social Bookmarks: Bei einem Rücksprung von 1 m an der Brandwand des Nachbars ist aber ein Überschlag des Feuers ncht gegeben. Ausserdem könnte man immer noch die letzten Meter zum Nachbar als Vorhangfassade in Glas ausführen, d.h. ohne dass die Fassade eine Öffnung darstellt. Aus welchem Paragraph hast Du die Auflage mit den Fenstern? Habe gerade den §36 über Brandwände gelesen, und entsprechende Mindestabstände nicht gesehen, kann es aber auch überlesen haben. PS ich glaube nicht, dass das Geb. nur 3m breit ist, siehe meine Interpretation weiter oben. Glaube der Grundriss ist nur teilweise dargestellt. |
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k-roy: Offline
Beitrag Datum: 07.02.2010 Uhrzeit: 18:13 ID: 37654 | Social Bookmarks: ich glaube, es ist wurscht, was der Nachbar da im moment gebaut hat. Wenn man keine Baulasten bekommen möchte, muß man davon ausgehen, daß der NAchbar zB auch direkt an die Grenze oder das maximal zulässige Gebäude baut. hm Diskussion ist aber nicht einfach, weil ich den Grundriss auch nicht richtig verstehe. |
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noone: Offline
Beitrag Datum: 07.02.2010 Uhrzeit: 20:42 ID: 37657 | Social Bookmarks: wieso Baulast? wenn ich mein Gebäude mit Grenzbebauung mit 1m Versatz von der VK der Fassade des Nachbars einrücke, danan gibt das keine Baulasten. Ich glaube wir reden alle aneinander vorbei. Habe aber definitiv keine Motivation, eine Skizze zu zeichnen. Vielleicht sollte sich der Fragesteller noch mal klar zu Wort melden. |
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michael_62: Offline
Beitrag Datum: 07.02.2010 Uhrzeit: 21:16 ID: 37660 | Social Bookmarks: Wieso erhälst du bei 1m keine Eintragunslast und eine derartige auf dem Nachbargrundstück? In der BauO bei uns steht, dass bei Unterschreitung 5m zur Nachbarbebauung oder 2.5m zur Grenze und 5m zur Nachbebeabauung eine hochfeuerhemmende B90 Wand mit mechanische Anprallfestigkeit zu erreichten ist. Wenn die 5 Meter gesichert sind, dann muss das zusätzlich als öffentliche Baulast auf das Nachbargrundstück eingetragen werden. Ist das in deiner Landes BO anders? |
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noone: Offline
Beitrag Datum: 08.02.2010 Uhrzeit: 11:27 ID: 37670 | Social Bookmarks: Ich bin mir jetzt ziemlich sicher, dass wir uns missverstehen. Du denkst in der Richtung Gebäudekante -- Abstand zur Grenze bzw Nachbargebäude. Ich sage ja auch schon immer, dass er zur Grenze bzw. Nachbar hin eine Brandwand braucht. Hat er ja dann auch. Mit dem Einrücken von 1m meine ich (und er) nicht das Einrücken von 1m weg von der Grenze zum Nachbar, sondern das Einrücken von 1m zur Strassenseite hin. Damit entsteht ja keine Baulast, die Brandwand ist ja zum Nachbar hin nach wie vor vorhanden. |
Social Bookmarks: Hallo! Ich kann die 1,90 m Abstand zur Vermeidung von Brandüberschlag von Fenster Haus A zu Fenster Haus B auch nicht belegen, da ich momentan die Quelle nicht finde, aber es gibt meines Wissens eine entsprechende Vorschrift. Es ist schon eine Weile her, aber ich mußte genau diese Tatsache schoneimal bei einer Planung berücksichtigen. Ich denke, daß ist nachvollziehbar, denn wenn bei einem Brand die Flammen aus den Öffnungen/Fenstern schlagen, dann genügt auch die Brandwand nicht mehr. Daher diese Regel. Die Zeichnung des Fragestellers ist tatsächlich etwas schwierig zu verstehen, aber aus meiner Sicht gibt es keinen Gebäuderücksprung von einem Meter, da die Fassade in der Flucht des Nachbargebäudes sitzt. Dieses ist sicherlich auch eine Baulinie, die es einzuhalten gilt. Die Brandwand müßte folglich auch bis an die Fassade reichen, aber sie muß nicht unbedingt 24 cm stark sein, wenn man F90 und die Standsicherheit anders nachweisen kann. | |
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k-roy: Offline
Beitrag Datum: 08.02.2010 Uhrzeit: 14:09 ID: 37673 | Social Bookmarks: die 1,9m kenne ich in abgewandelter Form (Abstand der Öffnungen >5m) nur, wenn die Brandabschnitte in einem bestimmten Winkel zueinander stehen (>130°?). Ansonsten reicht die Brandwand - einen seitlichen Brandüberschlag kann es da eigentlich nicht geben. hat mir neulich ein Brandschützer auch noch mal erläutert. |
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noone: Offline
Beitrag Datum: 08.02.2010 Uhrzeit: 14:29 ID: 37675 | Social Bookmarks: Zitat:
Ein Überschlag der Flammen im EG kann ja eigentlich nicht gegeben sein, da die Fassade ja einen Meter in der Tiefe versetzt ist. Die Flammen müssten zuerst einen Meter nach vorne, und dann 90'° zur Seite schlagen..... Punkto Öffnungen habe ich wie gesagt keinen Passus im Landesgesetz gesehen...... wie gesagt, habe auch nur im §36 über Brandwände nachgesehen. Zitat:
Es ist meiner Meinung nach also möglich, das EG als durchgehende Glasfläche nach hinten eingerückt unter Berücksichtigung aller Brandschutzauflagen auszuführen. | ||
Social Bookmarks: Hallo k-roy! Bin mir nicht sicher ob es so einfach ist. Ich glaube der Abstand spielt auch eine Rolle bei nebeneinanderliegenden Fassaden, ohne Rücksicht auf den Winkel. Im Extremfall könnten sonst 2 Öffnungen in nebeneinanderliegenden Häusern nur durch eine 20 cm starke Brandwand (z.B. Beton) getrennt sein. Schlagen die Flammen aus einem Fenster, so wäre durch Hitze und Wind ein Brandüberschlag ganz leicht möglich, vor allem wenn die Fenster aus Kunststoff oder Holz sind. Vor allem könnten die Flammen dann auch vom EG des brennenden Hauses in das 1. OG des Nachbarhauses gelangen. Ich bin mir eigentlich sicher, daß es dafür eine weitere Regel gibt. Wir sind schließlich in Deutschland! | |
Social Bookmarks: Genau das ist, glaube ich, nicht gemeint. Die Fassade soll in allen Geschossen (EG und OGs) auf der VK des Nachbars liegen. Nur sollen im EG nicht die störenden "Pfeiler" zu sehen sein. | |
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noone: Offline
Beitrag Datum: 08.02.2010 Uhrzeit: 15:03 ID: 37678 | Social Bookmarks: hmm...ja....klingt auch logisch. Die 1m sollen sich wohl dann auf die Stützen bzw. Brandwand beziehen. Vielleicht sollten wir die Diskussion einfach bis zur Klärung durch den Autor einstellen..... |
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k-roy: Offline
Beitrag Datum: 08.02.2010 Uhrzeit: 18:15 ID: 37680 | Social Bookmarks: Zitat:
Wenn du eine Regel findest, die gegenteiliges behauptet, sag mal Bescheid. | |
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zulaut: Offline
Beitrag Datum: 25.02.2010 Uhrzeit: 15:06 ID: 37966 | Social Bookmarks: WOW! was hat sich denn hier getan!!! das tut mir wahnsinnig leid, dass hier um den heißen brei geredet wurde : ) ich weiß immer nochnicht wie ich unten den "eckwand" eindruck beseitigen kann bin eigentlich auch schon davon weggekommen, weil mir das zu kompliziert wurde- aber vllt gibt es ja ganz tolle "SSG-Details" die sich genau auf mein problem beziehen...habe aber leider keine anschluss details für dieses problem gefunden aber pfostenriegel hört sich allg schonmal vernünftig an.... nochmal ein anhang vllt versteht ja jetzt jeder mein problem. |
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noone: Offline
Beitrag Datum: 26.02.2010 Uhrzeit: 15:10 ID: 37979 | Social Bookmarks: Hat geholfen. Ich würde das EG einfach einrücken, und die Brandwand dort auch nicht vorziehen, da der Nachbar mit seiner Brandwand dort angrenzt. und im Freibereich kann ein Überschlag von Feuer sowieso nicht stattfinden. Wenn es sich hier um ein Studienprojekt handelt, hast Du das Ganze damit genug durchdacht, und wenn es halt anders ist, dann ist es halt so. Die Verkleidung der Brandwand mit einer Pfosten Riegel Konstruktion bekommst du auch hin. Es gibt diese Fassaden in Brandschutzausführung. Bei dir ist ja auch nur der Bereich des Mauerkopfes so auszuführen. |
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