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noone: Offline
![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 07.02.2010 Uhrzeit: 11:18 ID: 37642 | Social Bookmarks: richtig. Wenn Du ein Gebäude anbaust, dann hat dein Gebäude zum Nachbar eine Brandwand. diese geht dann bis VK Fassade. Trotzdem kannst Du auf den Mauerkopf Deine Pfosten-Riegel-Fassade anlegen. Man kann z.b. mit SSG-Fassaden auch die Profile optisch verstecken. Und die Fassade, die vor dem Mauerkopf liegt, bedeutet keine Schwächung der Brandwand. Zitat:
Was meinst Du damit? | |
Social Bookmarks: Beim Thema Brandschutz wäre aber auch noch der Brandüberschlag über die Fassade selbst zum Nachbarn zu beachten. Hier muß unabhängig von der seitlichen Brandwand darauf geachtet werden, daß durch die (Fenster-)öffnungen kein Feuer zu den Fassadenöffnungen im Nachbargebäude übergreifen kann. Das waren immer mind. 1,9 m Abstand zumindest in Rhld.-Pfalz. Das würde bedeuten, daß die seitlichen Flächen der vorderen Fassade auch entsprechend ausgebildet werden müßten, wenn es im Nachbargebäude Öffnungen in der Nähe der gemeinsamen Grenze gibt. Bei 3 m Gesamtbreite der Baulücke könnte das schon zum Problem werden. | |
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noone: Offline
![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 07.02.2010 Uhrzeit: 18:01 ID: 37653 | Social Bookmarks: Bei einem Rücksprung von 1 m an der Brandwand des Nachbars ist aber ein Überschlag des Feuers ncht gegeben. Ausserdem könnte man immer noch die letzten Meter zum Nachbar als Vorhangfassade in Glas ausführen, d.h. ohne dass die Fassade eine Öffnung darstellt. Aus welchem Paragraph hast Du die Auflage mit den Fenstern? Habe gerade den §36 über Brandwände gelesen, und entsprechende Mindestabstände nicht gesehen, kann es aber auch überlesen haben. PS ich glaube nicht, dass das Geb. nur 3m breit ist, siehe meine Interpretation weiter oben. Glaube der Grundriss ist nur teilweise dargestellt. |
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k-roy: Offline
![]() Beitrag Datum: 07.02.2010 Uhrzeit: 18:13 ID: 37654 | Social Bookmarks: ich glaube, es ist wurscht, was der Nachbar da im moment gebaut hat. Wenn man keine Baulasten bekommen möchte, muß man davon ausgehen, daß der NAchbar zB auch direkt an die Grenze oder das maximal zulässige Gebäude baut. hm Diskussion ist aber nicht einfach, weil ich den Grundriss auch nicht richtig verstehe. |
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noone: Offline
![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 07.02.2010 Uhrzeit: 20:42 ID: 37657 | Social Bookmarks: wieso Baulast? wenn ich mein Gebäude mit Grenzbebauung mit 1m Versatz von der VK der Fassade des Nachbars einrücke, danan gibt das keine Baulasten. Ich glaube wir reden alle aneinander vorbei. Habe aber definitiv keine Motivation, eine Skizze zu zeichnen. Vielleicht sollte sich der Fragesteller noch mal klar zu Wort melden. |
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michael_62: Offline
![]() Beitrag Datum: 07.02.2010 Uhrzeit: 21:16 ID: 37660 | Social Bookmarks: Wieso erhälst du bei 1m keine Eintragunslast und eine derartige auf dem Nachbargrundstück? In der BauO bei uns steht, dass bei Unterschreitung 5m zur Nachbarbebauung oder 2.5m zur Grenze und 5m zur Nachbebeabauung eine hochfeuerhemmende B90 Wand mit mechanische Anprallfestigkeit zu erreichten ist. Wenn die 5 Meter gesichert sind, dann muss das zusätzlich als öffentliche Baulast auf das Nachbargrundstück eingetragen werden. Ist das in deiner Landes BO anders? |
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noone: Offline
![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 08.02.2010 Uhrzeit: 11:27 ID: 37670 | Social Bookmarks: Ich bin mir jetzt ziemlich sicher, dass wir uns missverstehen. Du denkst in der Richtung Gebäudekante -- Abstand zur Grenze bzw Nachbargebäude. Ich sage ja auch schon immer, dass er zur Grenze bzw. Nachbar hin eine Brandwand braucht. Hat er ja dann auch. Mit dem Einrücken von 1m meine ich (und er) nicht das Einrücken von 1m weg von der Grenze zum Nachbar, sondern das Einrücken von 1m zur Strassenseite hin. Damit entsteht ja keine Baulast, die Brandwand ist ja zum Nachbar hin nach wie vor vorhanden. |
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