ehem. Benutzer Registriert seit: 30.01.2009
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Beitrag Datum: 09.04.2010 Uhrzeit: 13:33 ID: 38572 | Social Bookmarks: Hallo, wir haben hier an einem Hochbahnsteig eine öffentliche Treppe die auch von Fahrpersonal benutzt wird. Nun meint unser Auftraggeber das der Handlauf der Treppe deshalb 1,00m hoch sein muss. Meine Planung nach DIn 18024-1 hat aber 85cm vorgesehen. Siehe barrierefrei Bauen - DIN 18024-1 Treppe, Rampe, Aufzug Nun ist meine Frage welche Vorgabe über welcher steht? Ich habe ein Merkblatt erhalten BGI 561 Treppen mit einer aktualisierten Fassung von 2003 vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften in der ebenfalls 1,00m steht. Wenn in der Mehrzahl Passagiere die Treppe nutzen kann dann auf die 1,00m verzichtet werden? Ebenso bin ich mir nicht klar ob die Vorgaben nach BG überhaupt noch zählen. Ich hatte vor einigen Wochen ein SiGeKo-Seminar, und dort wurde gesagt das durch die EU mittlerweile vieles nicht mehr nach BG, sondern Bundesrecht geht. Grüße LH |
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Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 09.04.2010 Uhrzeit: 14:01 ID: 38575 | Social Bookmarks: Dein Arbeitgeber hat Recht, Geländer an Arbeitsplätzen müssen nach ASR12/1 (oder so) 1 m hoch sein, das führt zu absurden Fällen. Wenn ein Schlosser ein 90 cm hohes Geländer anbringt, dann reicht das für die späteren Nutzer, nicht aber für die Bauarbeiter. Theoretisch muss während der Bauausführung das Geländer um 10 cm erhöht werden... Die ASR sind allerdings nur noch übergangsweise gültig. Die Vorschriften widersprechen sich auch gar nicht, die 85 cm beziehen sich auf die Handlaufhöhe, nicht auf die Geländerhöhe. Geändert von Kieler (09.04.2010 um 14:17 Uhr). |
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Beitrag Datum: 12.01.2011 Uhrzeit: 11:14 ID: 42110 | Social Bookmarks: bevor ich wieder einen weiteren Thread aufmache, aktualisiere ich meine Anfrage einmal. Wieder eine Treppe außen für die Erschließung eines Bahnsteiges. Höhe insgesamt 74cm/5 Stufen=14.8cm Steigungsmaß,Auftritt=30cm. Entspricht zwar nicht der Bequemlichkeitsformel, aber ist im Rahmen von DIN 18065. Da wir zusätzliche Rampen haben ist die Treppe nach MBO §34.1 keine notwendige Treppe. Nun stolpere ich aber wieder einmal über die verschiedenen Vorgaben. Die DIN 18024-1 möchte eine Handlaufhöhe von 85cm. Die DIN 18065 ein Geländer von mind. 90cm bei einer Höhe bis 12m. Heisst das, ich muss einen Handlauf mit angrenzendem Geländer planen um den DIN Normen gerecht zu werden? Das wurde hier in der Vergangenheit nicht gemacht, daher wundere ich mich. Danke Grüße LH |
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Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 12.01.2011 Uhrzeit: 14:29 ID: 42113 | Social Bookmarks: Zitat:
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ehem. Benutzer Registriert seit: 30.01.2009
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Beitrag Datum: 06.04.2011 Uhrzeit: 08:11 ID: 43268 | Social Bookmarks: und nochmal Verwirrung. Meine Aussage vom letzten Post: Wieder eine Treppe außen für die Erschließung eines Bahnsteiges. Höhe insgesamt 74cm/5 Stufen=14.8cm Steigungsmaß,Auftritt=30cm. scheint wohl doch nicht so ganz zu stimmen. Ich habe gerade den Zulassungsbescheid bekommen für diese Baumaßnahme mit dem Hinweis das das die Treppenformel 2S + 1a =63 cm (61 - 65 cm) angewendet werden soll, und ich nur 59,4 cm bzw. auf der anderen Seite 60,4 cm habe. Mir ist die Formel zwar aus dem Studium bekannt, ich stolpere allerdings über die DIN 18065. Auf Seite 7 in der Tabelle steht in Spalte 4 der Min.- Wert darf nicht kleiner als 14 cm sein und die Festlegung des Steigungsverhältnisses s/a siehe Abschnitt 7. Dort steht als erstes: Das Steigungsverhältnis kann mit Hilfe der Schrittmaßregel 2 s + a = 59 cm bis 65 cm geplant werden. Laut dieser Formel bin ich im Toleranzbereich. Weiter unten steht dann noch als Anmerkung: Als Regel für die bequeme Begehbarkeit gilt a - s = 12 cm, als Regel für die sichere Begehbarkeit a + s = 46 cm. Das Steigungsverhältnis von 17/29 erfüllt sowohl die Schrittmaß-, die Bequemlichkeits- als auch die Sicherheitsregel. Müssen die Werte in der Anmerkung erfüllt sein oder reicht prinzipiell die der Schrittmaßregel? Bei ersterem kann man ja quasi immer fest mit 17/29 planen. Da das Steigungsverhältnis als erstes steht und separat von den weiteren bin ich davon ausgegangen das dort die größere Gewichtung ist. Wäre der Platz in der Höhe vorhanden würde ich natürlich 17/29 wählen, ich bekomme das allerdings mit den Höhen nicht weggedrückt, daher diese Entscheidung, und meine Annahme das dies trotzdem im Bereich der DIN 18065 wäre. Wie seht ihr das? Danke Grüße LH |
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Beitrag Datum: 13.04.2011 Uhrzeit: 15:10 ID: 43347 | Social Bookmarks: Zitat:
1. absturzsicherung (vorgaben nach: landesbauordnung und arbeitsstättenrecht) 2. handlauf die absturzsicherung ist in "irgendeiner" form herzustellen und benötigt in dem sinn keinen handlauf. der handlauf nach din 18065 hat auch eine spanne von 80cm bis 115cm. also stellt für den reinen handlauf die vorgabe von 85cm nach din 18024 bzw. auch 18025 hier schon mal keinen widerspruch dar. bauordnungen fordern ja nur in etwa (ich nehme einfach mal die musterbauordnung) folgendes (6) 1Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. 2Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert. (§34 mbo) auch hier kein widerspruch. bezüglich des steigungsverhältnisses wird man merken, dass selten, die schrittmaßformel exakt eingehalten werden kann, wenn bauliche einschränkungen vorhanden sind. in kommentaren zum barrierefreien bauen liest man auch oft die forderung den auftritt mindestens 29 - 30cm zu gestalten. innerhalb der normvorgaben wird dann hier meist die 30 als auftritt gewählt und die steigungshöhe entsprechend angepasst. Zitat:
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