|
Registrierter Nutzer Registriert seit: 07.07.2003
Beiträge: 924
Blumenschein: Offline
Ort: Münster ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 21.06.2010 Uhrzeit: 19:24 ID: 39582 | Social Bookmarks: Hallo, gemäß Landesbauordnung Mecklenburg Vorpommern §6 Abs 7 „In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m. .. Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Nummern 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.“ darf ich in den Abstandsflächen eines Gebäudes nur Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten bauen. Wir haben ein Gebäude mit einer Feuerstätte an einer Grundstücksgrenze geplant. Die untere Bauaufsichtsbehörde verweigert die Genehmigung und beruft sich dabei auf den oben zitierten Paragraphen. Als Alternative schlägt sie vor anstatt eines Nebengebäudes ein Hauptgebäude an derselben Stelle zu bauen. Dies sei auch mit Feuerungsstätte genehmigungswürdig. Ich bin jetzt perplex. 1.) Wieso ist ein Hauptgebäude mit Feuerungsstätte genehmigungswürdig und ein Nebengebäude mit Feuerungsstätte nicht? 2.) Wie genau definiert sich der Unterschied zwischen Haupt- und Nebengebäude? Kennst sich jemand damit aus und könnte mir entsprechend weiter helfen? Gruß -- Blumenschein Geändert von Blumenschein (21.06.2010 um 19:29 Uhr). Grund: Erweiterung |
![]() | ||||
Thema | Autor | Architektur-Themenbereiche | Antworten | Letzter Beitrag |
Abstandsflächen nach BauOBln 2005 | sbx | Planung & Baurecht | 1 | 15.08.2008 13:33 |
abstandsflächen | 3dgeplagt | Planung & Baurecht | 5 | 19.03.2007 20:20 |
Abstandsflächen ?! | Chriz27 | Planung & Baurecht | 3 | 04.09.2006 09:39 |