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Datum: 21.06.2010
Uhrzeit: 22:21
ID: 39586



AW: Abstandsflächen in Mecklenburg-Vorpommern

#1 (Permalink)
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Ich denke Haupt- und Nebengebäude bezieht sich hier auf Gebäude die Abstandsflächen auslösen und solche, die dies nicht tun. Heißt: Mit Feuerungsstätte kann die genannte Ausnahme (ohne Abstandsflächen) für das Gebäude nicht gestattet werden. Soll dennoch (auf die Grenze) gebaut werden, löst das Gebäude Abstandsflächen aus, die ja bei Grenzbebauung auch auf dem Nachbargrundstück liegen. Das müsste mit dem Nachbarn geklärt werden, da dieser sich eine Baulast ins Grundbuch eintragen lassen müsste.

Quelle für Bauordnungsrecht M-V ist:

Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung - Mecklenburg-Vorpommern: Das Regierungsportal

Vor Allem auch mal in die Bauaufsichtlichen Mitteilungen und die Handlungsempfehlungen schauen...

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Beitrag
Datum: 22.06.2010
Uhrzeit: 08:35
ID: 39587



AW: Abstandsflächen in Mecklenburg-Vorpommern

#2 (Permalink)
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Hallo,
vielen Dank für den Hinweis, insbesondere den Handlungsempfehlungen.

Leider bin ich verwirrter als zuvor.

1.) In §6 Abs.7 heißt es

„In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig“

2.) In der Handlungsempfehlung §6 Abs.7

„Die Vorschrift findet nur Anwendung für die unter den Nummer 1 bis 3 benannten Vorhaben, wenn diese grenznah oder an der Grundstücksgrenze errichtet werden.“

In 1 ist es also egal, ob an der Grundstücksgrenze stehen, in 2 müssen diese an der Grundstücksgrenze stehen. Für mich ist das ein Widerspruch.

Desweiteren sehe ich immer noch nicht den Grund, warum ein Hauptgebäude mit Feuerungsstätte an einer Grenze in den Abstandsflächen genehmigungswürdig ist und ein Nebengebäude mit Feuerungsstätte nicht.

Total durcheinander grüßt,
--
Blumenschein

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Beitrag
Datum: 22.06.2010
Uhrzeit: 15:55
ID: 39591



AW: Abstandsflächen in Mecklenburg-Vorpommern #3 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von Blumenschein Beitrag anzeigen

Desweiteren sehe ich immer noch nicht den Grund, warum ein Hauptgebäude mit Feuerungsstätte an einer Grenze in den Abstandsflächen genehmigungswürdig ist und ein Nebengebäude mit Feuerungsstätte nicht.
Nebengebäude = du musst keine Abstandsflächen einhalten, wenn Vorraussetzungen §6 Abs.7 gegeben sind
Hauptgebäude = du musst Abstandsflächen einhalten (notfalls auf dem Nachbargrundstück), §6 Abs.7 greift dann nicht!

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