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Blumenschein: Offline
Ort: Münster ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 22.06.2010 Uhrzeit: 08:35 ID: 39587 | Social Bookmarks: Hallo, vielen Dank für den Hinweis, insbesondere den Handlungsempfehlungen. Leider bin ich verwirrter als zuvor. 1.) In §6 Abs.7 heißt es „In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig“ 2.) In der Handlungsempfehlung §6 Abs.7 „Die Vorschrift findet nur Anwendung für die unter den Nummer 1 bis 3 benannten Vorhaben, wenn diese grenznah oder an der Grundstücksgrenze errichtet werden.“ In 1 ist es also egal, ob an der Grundstücksgrenze stehen, in 2 müssen diese an der Grundstücksgrenze stehen. Für mich ist das ein Widerspruch. Desweiteren sehe ich immer noch nicht den Grund, warum ein Hauptgebäude mit Feuerungsstätte an einer Grenze in den Abstandsflächen genehmigungswürdig ist und ein Nebengebäude mit Feuerungsstätte nicht. Total durcheinander grüßt, -- Blumenschein |
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