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Blumenschein: Offline
Ort: Münster Beitrag Datum: 21.06.2010 Uhrzeit: 20:24 ID: 39582 | Social Bookmarks: Hallo, gemäß Landesbauordnung Mecklenburg Vorpommern §6 Abs 7 „In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m. .. Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Nummern 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.“ darf ich in den Abstandsflächen eines Gebäudes nur Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten bauen. Wir haben ein Gebäude mit einer Feuerstätte an einer Grundstücksgrenze geplant. Die untere Bauaufsichtsbehörde verweigert die Genehmigung und beruft sich dabei auf den oben zitierten Paragraphen. Als Alternative schlägt sie vor anstatt eines Nebengebäudes ein Hauptgebäude an derselben Stelle zu bauen. Dies sei auch mit Feuerungsstätte genehmigungswürdig. Ich bin jetzt perplex. 1.) Wieso ist ein Hauptgebäude mit Feuerungsstätte genehmigungswürdig und ein Nebengebäude mit Feuerungsstätte nicht? 2.) Wie genau definiert sich der Unterschied zwischen Haupt- und Nebengebäude? Kennst sich jemand damit aus und könnte mir entsprechend weiter helfen? Gruß -- Blumenschein Geändert von Blumenschein (21.06.2010 um 20:29 Uhr). Grund: Erweiterung |
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personal cheese: Offline
Ort: Berlin Beitrag Datum: 21.06.2010 Uhrzeit: 23:21 ID: 39586 | Social Bookmarks: Ich denke Haupt- und Nebengebäude bezieht sich hier auf Gebäude die Abstandsflächen auslösen und solche, die dies nicht tun. Heißt: Mit Feuerungsstätte kann die genannte Ausnahme (ohne Abstandsflächen) für das Gebäude nicht gestattet werden. Soll dennoch (auf die Grenze) gebaut werden, löst das Gebäude Abstandsflächen aus, die ja bei Grenzbebauung auch auf dem Nachbargrundstück liegen. Das müsste mit dem Nachbarn geklärt werden, da dieser sich eine Baulast ins Grundbuch eintragen lassen müsste. Quelle für Bauordnungsrecht M-V ist: Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung - Mecklenburg-Vorpommern: Das Regierungsportal Vor Allem auch mal in die Bauaufsichtlichen Mitteilungen und die Handlungsempfehlungen schauen... |
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Blumenschein: Offline
Ort: Münster Beitrag Datum: 22.06.2010 Uhrzeit: 09:35 ID: 39587 | Social Bookmarks: Hallo, vielen Dank für den Hinweis, insbesondere den Handlungsempfehlungen. Leider bin ich verwirrter als zuvor. 1.) In §6 Abs.7 heißt es „In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig“ 2.) In der Handlungsempfehlung §6 Abs.7 „Die Vorschrift findet nur Anwendung für die unter den Nummer 1 bis 3 benannten Vorhaben, wenn diese grenznah oder an der Grundstücksgrenze errichtet werden.“ In 1 ist es also egal, ob an der Grundstücksgrenze stehen, in 2 müssen diese an der Grundstücksgrenze stehen. Für mich ist das ein Widerspruch. Desweiteren sehe ich immer noch nicht den Grund, warum ein Hauptgebäude mit Feuerungsstätte an einer Grenze in den Abstandsflächen genehmigungswürdig ist und ein Nebengebäude mit Feuerungsstätte nicht. Total durcheinander grüßt, -- Blumenschein |
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personal cheese: Offline
Ort: Berlin Beitrag Datum: 22.06.2010 Uhrzeit: 16:55 ID: 39591 | Social Bookmarks: Zitat:
Hauptgebäude = du musst Abstandsflächen einhalten (notfalls auf dem Nachbargrundstück), §6 Abs.7 greift dann nicht! | |
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