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k-roy: Offline
![]() Beitrag Datum: 18.12.2010 Uhrzeit: 14:48 ID: 41886 | Social Bookmarks: ja gut, da macht eine namensnennung schon sinn, denn ein anonymer preisspiegel ist ja irgendwie merkwürdig. da spricht m.e. nichts dagegen. |
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Kieler: Offline
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Hochschule/AG: Architekt ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 18.12.2010 Uhrzeit: 15:23 ID: 41887 | Social Bookmarks: warum ist das sinnvoll, wenn die Bieter den Spiegel bekommen mit der Absicht zu zeigen wo der Wettbewerb ist, ist doch eigentlich egal welche Firmen da drin stehen, oder? |
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Sven_W: Offline
![]() Beitrag Datum: 19.12.2010 Uhrzeit: 21:10 ID: 41890 | Social Bookmarks: Den Preisspiegel darfst du gar nicht weitergeben. Die Unterlagen der Ausschreibung sind geheim zu halten. Die Bieter haben Anrecht auf Information der ungeprüften und geprüften Angebotssummen. Unter Preisspiegel verstehe ich die Aufstellung und Gegenüberstellung der Einheitspreise. Die Einheitspreise gehen die übrigen Bieter nu gar nix an. Könnten die ja gleich in der Zeitung abdrucken wenn die sowas veröffentlichen wollen. |
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Hochschule/AG: Architekt ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 19.12.2010 Uhrzeit: 21:19 ID: 41891 | Social Bookmarks: wo steht das und worin liegt der Sinn? |
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Tom: Offline
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Hochschule/AG: Architekt ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 19.12.2010 Uhrzeit: 22:01 ID: 41893 | Social Bookmarks: VOB/A, §14 (7)+(8): Die unterlegenen Bieter haben das Recht, das Submissionsprotokoll mit den Namen und Angebotssummen der Mitbieter zu erfahren - alles andere ist geheim zu halten. T. |