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Robi: Offline


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Datum: 12.04.2011
Uhrzeit: 11:57
ID: 43328



AW: Brandschutz T60 Tür in F90 Wand? #7 (Permalink)
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"(3) Öffnungen in Gebäudetrennwänden sind zulässig, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert. Öffnungen müssen mit selbstschließenden Abschlüssen der Feuerwiderstandsklasse T 90 versehen sein. Anstelle eines Abschlusses nach Satz 2 kann eine Schleuse mit Wänden und Decke der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) sowie mit einem nichtbrennbaren Fußbodenbelag (A), die mit selbstschließenden Abschlüssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30 versehen ist, angeordnet werden."

aus LBO NRW §32 Abs 3 - Ansonsten wie TappAr gesagt hat...

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