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Blumenschein: Offline
Ort: Münster Beitrag Datum: 29.03.2011 Uhrzeit: 14:19 ID: 43175 | Social Bookmarks: Hallo, stetig begegne ich dem Gerücht, dass eine Tür in einer F90 Wand T60 Anforderungen, in einer F60 Wand T30 Anforderungen, usw. entsprechen muss. Leider finde ich dazu keinen Beleg. Z.B. in der Bauordnung NRW steht: "§ 32 BauO NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen Gebäudetrennwände (3) Öffnungen in Gebäudetrennwänden sind zulässig, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert. Öffnungen müssen mit selbstschließenden Abschlüssen der Feuerwiderstandsklasse T 90 versehen sein. An Stelle eines Abschlusses nach Satz 2 kann eine Schleuse mit Wänden und Decke der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nicht brennbaren Baustoffen (F 90-A) sowie mit einem nichtbrennbaren Fußbodenbelag (A), die mit selbstschließenden Abschlüssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30 versehen ist, angeordnet werden." In diesem Fall ist es eindeutig, dass die Tür denselben Anforderungen wie der Gebäudewand entsprechen muss. Was ist also dran an dem Gerücht? Gruß -- Blumenschein |
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Robi: Offline
Beitrag Datum: 06.04.2011 Uhrzeit: 17:47 ID: 43274 | Social Bookmarks: Hi! Also ich bin mir nicht 100% sicher (da ich´s nicht belegen kann) aber in einer F90 Wand reicht eine T30 (RS?) Tür - jedenfalls liegt mir eine solche genehmigte (Baubehörde und Brandschutz von der Genehmigungsbehörde) Planung gerade vor... |
Social Bookmarks: So kenne ich das auch. Zumindest bei Türen, die einen einzelnen Raum erschliessen. Zu einem neuen Brandschutzabschnitt muß in die F90-Wand eine T90-Türe rein. | |
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Blumenschein: Offline
Ort: Münster Beitrag Datum: 06.04.2011 Uhrzeit: 22:52 ID: 43278 | Social Bookmarks: Hallo, vielen Dank für die Beiträge ..genau darum geht es mir aber. Da du ja eine Genehmigung offensichtlich vorliegen hast, muss es irgendwo einen Normverweis oder ähnliches geben. Ich suche weiter und bin gespannt.... Gruß -- Blumenschein |
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Beiträge: 113
TappAr: Offline
Beitrag Datum: 11.04.2011 Uhrzeit: 18:53 ID: 43318 | Social Bookmarks: tja, die türen ... immer wieder so ein interessantes thema. Zitat:
prinzipiell muss bei derartigen fragen der erste blick immer der in die landesbauordnung (projektstandort) sein. bei sonderbaueigenschaften dann eben auch noch in die entsprechende sonderbauvorschrift. zeitiges eruieren spart hier später geld und ärger. es gibt keine prinzipielle abhängigkeit der türgüte von der (trennenden, raumabschließenden, ...) anforderung an die entsprechende wand. ich nehme jetzt einfach mal ein paar willkürliche beispiele aus hessen (bauordnung liegt eben neben mir), gebäudeklasse 5 als regelbau. analogien zu anderen bundesländern können vorhanden sein, müssen es aber nicht sein. 1. notwendiger flur wand = F30 , tür = T0, aber dichtschließend (ds) wand (kg) = F90-A , tür = T30 (zu lagerbereichen) 2. treppenraum wand = F90-A+M , tür = RS, T30-RS oder ds (je nach geschoss, ne etc.) 3. brandwand wand = F90-A+M , tür = T90 (prinzipiell) beispiele gibt es noch mehr, aber das wesentliche sollte erkennbar - keine systhematik einer prinzipiellen anforderung. jetzt werde ich in der praxis häufig brandwände finden, in denen sich lediglich T30 befinden. dies wird aus kostengründen i.d.r. auf dem weg der abweichung im baugenehmigungsverfahren geregelt. anspruch darauf, gibt es aber ohne weiteres keinen. hat eine tür brandschutzanforderungen kann man sich als faustformel merken, dass die tür nie besser braucht als die wand. eine tür die 90 minuten packt ist in einer wand, die nur 30 minuten packt käse. warum geht es nun aber umgekehrt? hier stecken teilweise einfach schutzzielüberlegen hinter den anforderungen. teilweise ergeben diese sich auch aus dem brandschutzkonzept bei alternativbetrachtungen. will ich also etwas anderes mit den türen machen, als die bauordnung hergibt, muss im rahmen des brandschutzkonzeptes eine entsprechende betrachtung im gesamtrahmen durch den aufsteller des brandschutzkonzeptes durchgeführt werden bzw. im genehmigungsverfahren. abweichung sind entsprechend zu begründen und/oder/bzw. zu begründen. alles klar? M. Tapp | |
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Blumenschein: Offline
Ort: Münster Beitrag Datum: 11.04.2011 Uhrzeit: 22:25 ID: 43321 | Social Bookmarks: Vielen Dank, Gruß -- Blumenschein |
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Robi: Offline
Beitrag Datum: 12.04.2011 Uhrzeit: 12:57 ID: 43328 | Social Bookmarks: "(3) Öffnungen in Gebäudetrennwänden sind zulässig, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert. Öffnungen müssen mit selbstschließenden Abschlüssen der Feuerwiderstandsklasse T 90 versehen sein. Anstelle eines Abschlusses nach Satz 2 kann eine Schleuse mit Wänden und Decke der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) sowie mit einem nichtbrennbaren Fußbodenbelag (A), die mit selbstschließenden Abschlüssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30 versehen ist, angeordnet werden." aus LBO NRW §32 Abs 3 - Ansonsten wie TappAr gesagt hat... |
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