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Blumenschein: Offline
Ort: Münster Beitrag Datum: 01.05.2011 Uhrzeit: 23:10 ID: 43594 | Social Bookmarks: Hallo, anbei ein B-Plan einer Wohnsiedlung. Aus den Angaben des oberen Bereiches (neben dem Grundstück 200) kann ich folgende Angaben erkennen: WA = Allgemeines Wohngebiet GRZ = 0,3 GFZ = 0,4 Dachneigung 30° bis 48° I = 1 Stockwerk Was aber bedeutet O? Aktuell ist es so, dass das die Grundstücke rot-markiert 1 und 2 einem Eigentümer gehören. Auf Grundstück 1 steht zurzeit eine Lagerhalle. Diese ist bereits deutlich größer als auf dem Plan abgebildet. Jetzt möchte der Eigentümer die Halle um 15m erweitern und somit auch die Fluchtlinie von Grundstück 2 voll ausnutzen. Muss der First auf Grundstück 2 jetzt genauso verlaufen wie im Plan dargestellt? Ist eine Lagerhalle für ein WA Gebiet zulässig? (Keine örtlicher Bezug, keine örtliche Versorgung) Ziel soll es sein, diese Halle zu verhindern. Gibt es da Chancen? Vielen Dank für Infos, Gruß |
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Social Bookmarks: Guten Abend, Könnte es sein , dass das "O" offene Bauweise bedeuten soll?
__________________ [...selbst das Vertraute ist nur wohl bekannt, solange man darauf verzichtet, genau hinzusehen.] [Daniel Kehlmann] | |
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sanne: Offline
Ort: München Beitrag Datum: 02.05.2011 Uhrzeit: 16:36 ID: 43603 | Social Bookmarks: Zitat:
Da aber die 4 Flurstücke (Grundstücke?) mit einer Baugrenze eingekastelt sind, bin ich mir hier nicht sicher wie das mit dem Grenzanbau geregelt wird. Zumal definiert keine Maßlinie einen zwingenden Abstand zw. Gebäude 1 und 2. Zitat:
Firstrichtung: BauNVO §23/3 besagt, dass mit der Festsetzung einer Firstrichtung diese nur präzisiert werden kann aber "nicht als bodenrechtliche Festsetzung gewertet" wird. Heißt, vielleicht wurde der B-Plan erstellt, als dieses Gebäude bereits stand und diese Firstr. wurde so übernommen. Wg. Neubau müsste das m. E. mit der Gemeinde abgeklärt werden. WA: BauNVO §4 bedeutet "Allgemeines Wohngebiet VORWIEGEND für Wohnen." "Nicht störende Gewerbebetriebe" sind u.U. zulässig (vgl. §2 Satz 29- sagt alles aus, was erfüllt werden muss). Um dies zu verhindern lässt sich doch bestimmt der Begriff "störender Gewerbebetrieb" trefflich definieren...!? grüsse sanne | ||
Registrierter Nutzer Registriert seit: 07.08.2006
Beiträge: 1.185
personal cheese: Offline
Ort: Berlin Beitrag Datum: 02.05.2011 Uhrzeit: 19:37 ID: 43604 | Social Bookmarks: Offene Bauweise heißt auch, dass die Einzelgebäude nicht länger als 50 m sein dürfen (siehe §22 BauNVO) |
Registrierter Nutzer Registriert seit: 07.03.2010
Beiträge: 120
Bosmeg: Offline
Ort: Tübingen Beitrag Datum: 02.05.2011 Uhrzeit: 22:09 ID: 43607 | Social Bookmarks: Das Wesentliche wurde ja bereits gesagt... nur noch eins I bedeutet NICHT 1 Stockwerk, sondern 1 VOLLGESCHOSS !!! |
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