ehem. Benutzer Registriert seit: 30.01.2009
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LaHood: Offline
Beitrag Datum: 29.09.2011 Uhrzeit: 11:10 ID: 45005 | Social Bookmarks: Hallo, ich habe hier einen Fall mit einem AN und bin mir nicht ganz sicher was nun richtig ist. Öffentlicher Auftraggeber, Vertragsgrundlage ist die VOB. Ausschreibung hat stattgefunden, der AN hat bei der Position X das Produkt Y angegeben welches er verwenden will. Zur VOB Abnahme bestanden noch Mängel die der AN beseitigen muss. Nun stellt sich heraus das der AN zur Beseitigung des Mangels nicht das selbst im LV angegebene Produkt Y, sondern ein anderes verwendet. Der AN verweist auf die Gleichwertigkeit des Produktes. Ich bin allerdings der Meinung das der AN das Produkt verwenden muss welches als Vertragsgrundlage angeboten wurde, unabhängig davon ob es nun seiner Meinung nach gleichwertig ist oder nicht. Hätte er Bedenken gegen das ursprünglich angebotene Produkt gehabt hätte er dies vorher äußern müssen, bzw. hätte er gleich das jetzt verwendete Produkt mit dem Nachweis der Gleichwertigkeit anbieten müssen. Sehe ich das richtig so? Danke Grüße LH *edit* Ich denke ich habe die Begründung gefunden und die Sache sollte erledigt sein und der AN muss das ausgeschriebene Material verwenden. VOB / B § 4 Abs. 6 Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den Proben nicht entsprechen, sind auf Anordnung des Auftraggebers innerhalb einer von ihm bestimmten Frist von der Baustelle zu entfernen. Geschieht es nicht, so können sie auf Kosten des Auftragnehmers entfernt oder für seine Rechnung veräußert werden. Geändert von LaHood (29.09.2011 um 17:24 Uhr). |
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FoVe: Offline
Ort: Wetzlar Beitrag Datum: 03.11.2011 Uhrzeit: 20:54 ID: 45204 | Social Bookmarks: Na, ich weiß nicht. Ich werd oft damit konfrontiert, dass sogenannte "Leitfabrikate" nicht mehr in einer öffentlichen Ausschreibung genannt werden dürfen. Wenn, dann ist jedoch grundsätzlich der Zusatz:"...oder gleichwertig..." zu benennen. Hintergrund ist ja auch, dass durch diesen Zusatz verhindert werden soll, dass Firmen die ausschreibende Stelle finanziell beeinflussen - sprich bestechen. Ich wäre da sehr vorsichtig damit, dass du den AN so zu fassen versuchst. Fordere ihn auf, die Gleichwertigkeit zu dokumentieren. Notfalls lässt du eine Bemusterung zu. Sollte es hart auf hart kommen, dann kannst du ein entsprechendes Gutachten eines Sachverständigen anfordern. Erfahrungsgemäß ist es aber im Vorfeld verpennt worden, die geforderten Wertigkeiten des Materials oder Produktes in dem LV ausreichend wertneutral zu beschreiben. Was soll denn gleichwertig sein? Geschmack, Konsistenz, Farbe, statische Beanspruchbarkeit, UV-Beständigkeit..... Hier wird seitens der ausschreibenden Stelle oft nicht sauber gearbeitet. Und, um mal in meinem Bereich zu bleiben, ob z.B. eine Laufrolle einer Trennwand Gleitrollen oder Gleitlager hat, dass wird selbst ein Sachverständiger nicht auf den ersten Blick bewerten können. Somit wäre es also mit dem Nachweis der Gleichwertigkeit ein Leichtes Geändert von FoVe (15.11.2011 um 19:46 Uhr). |
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Tom: Offline
Ort: Rhein-Ruhr
Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 15.11.2011 Uhrzeit: 00:07 ID: 45292 | Social Bookmarks: Zitat:
T. | |
ehem. Benutzer Registriert seit: 30.01.2009
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LaHood: Offline
Beitrag Datum: 15.11.2011 Uhrzeit: 08:27 ID: 45311 | Social Bookmarks: @FoVe, ich gebe Dir recht, das das Produkt neutral ausgeschrieben werden muss. Allerdings gibt der AN ja dann trotzdem an welches Produkt er verwenden möchte. Und wenn er später eigenmächtig davon abweicht ist das eine Änderung der Vertragsgrundlage. Wie er das begründet ist vollkommen egal. Er muss erstmal die Produkte verwenden die er auch angeboten hat. Dem AG steht es natürlich frei zu entscheiden ob er mit einer Änderung der angebotenen Leistung einverstanden ist. Aber dazu gehört das der AN den AG auch ins Boot holt und das vorher mit ihm klärt. Nach meinem Wissen und einigen internen VOB Seminaren darf bei einer öffentlichen Ausschreibung kein Bezug mehr auf ein Produkt gemacht werden. Es dürfen nur die Eigenschaften beschrieben werden. Anderenfalls öffnet man der Rechtsabteilung der ANs Tür und Tor. Es gibt sehr wenige Ausnahmen wo man produktspezifisch ausschreiben darf. Aber auch da ist es letztlich ein Abwägen durch Rechtsanwälte. Eigentlich ist es für uns nahezu unmöglich Ausschreibungen fehlerfrei zu erstellen, wenn selbst Rechtsanwälte unterschiedliche Auffassungen über deren Inhalt haben. Aber wir sind ja Generalisten und können quasi Alles. OT Haben wir nicht grade einen Ärztemangel? Kann doch so schwer auch nicht sein. Grüße LaHood |
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Ort: Wetzlar Beitrag Datum: 15.11.2011 Uhrzeit: 19:50 ID: 45325 | Social Bookmarks: Soweit ich weiß, muss ein Anbieter bereits mit Abgabe des Angebotes definieren, welches (vergleichbare) Produkt er anbietet. Insofern könntest du sogar Recht haben, dass wenn er bei Angebotsabgabe keine Alternativprodukt benannt hat, er stillschweigend das ausgeschriebene produkt angeboten hat und es nur vom "Goodwill" des Ag abhängt, ob er nachträglich noch ein abweichendes Produkt einsetzen darf. Wie schon gesagt, ich glaube, oft sind die Leistungsbeschreibungen schon "etwas dünn" diesbezüglich erstellt. |
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Tom: Offline
Ort: Rhein-Ruhr
Hochschule/AG: Architekt Beitrag Datum: 17.11.2011 Uhrzeit: 00:10 ID: 45351 | Social Bookmarks: Zitat:
Ein Architekt, der das unkritisch mitmacht, gefährdet die Korrektheit des ganzen Verfahrens ... T. | |
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