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musel1987: Offline
Beitrag Datum: 02.11.2011 Uhrzeit: 10:58 ID: 45194 | Social Bookmarks: Guten Tag, Ich bin Student im Master und habe die Möglichkeit bekommen mein erstes Einfamilienhaus zu gestalten. Jetzt bin ich, da der Bauherr nur eine Etage haben möchte, auf eine große Gebäude tiefe gekommen. Die Bautiefe selbst ist in der Situation zwar leicht möglich, jedoch habe ich 1,2 Fragen zu den 16metern maximaler Länge. Zählt diese Länge als gesamt Maß? D.h. wenn ich einen Versprung von einem meter habe wird dann neu gerechnet? (also eine Wand z.B. 15,8 dann versprung dann noch mal 5 meter?) Zählt die Garage auch zu den 16 metern? Und kann ich im schlimmsten Fall die Garage soweit nach vorne ziehen das sie so zu sagen als seperates Gebäude zählt? Ich weiß es sind ein paar fragen geworden, aber ich bin für jede Hilfe dankbar |
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Registrierter Nutzer Registriert seit: 11.04.2011
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TappAr: Offline
Beitrag Datum: 02.11.2011 Uhrzeit: 14:49 ID: 45198 | Social Bookmarks: welche "16m" meinst du denn? gibt es ein baufenster oder vorschriften in einem bebauungsplan, die diesen wert hergeben? oder meinst du die 16m (§6 bauo-nrw) für den reduzierten bemessungsfaktor von abstandsflächen (ich unterstelle wegen "münster" einfach nrw). anahnd meiner erfahrungen in nrw kannst du 16m ein mal gegenüber einer bzw. jeder grenze insgesamt verbrutzeln, aber nicht für jeden außenwandteil neu. garagen wiederrum dürfen sich innerhalb der abstandsflächen eines gebäudes befinden. https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_...&sg=#det241788 Tapp |
ehem. Benutzer Registriert seit: 26.02.2011
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musel87: Offline
Beitrag Datum: 03.11.2011 Uhrzeit: 01:09 ID: 45199 | Social Bookmarks: Danke für die schnelle Antwort TappAr, ich weiß zwar nicht wie du auf Münster kommst, aber NRW ist richtig. Du hast mir erstmal weiter geholfen, danke! Ich frage nicht wegen den Abstandsflächen zu den anderen Parzellen sondern wirklich nur zu der möglichen maximalen länge einer Gebäude Seite. Also vermute ich mal das ich die Garage, in meinem Fall, als separates Gebäude setzen muss. |
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Tidals: Offline
Ort: Koblenz Beitrag Datum: 03.11.2011 Uhrzeit: 01:14 ID: 45200 | Social Bookmarks: die 16 m kenne ich auch nur von den abstandsflächen... Abstandsflächen - Schmalseitenprivileg: Information - Begriff - Definition im JuraForum.de theoretisch kannst du dein gebäude so tief machen wie du willst solange du den b plan einhälst bzw. §34 (grz, gfz, baulinine, grenze etc.) bedenke aber das thema der belichtung bei solchen gebäudetiefen. die möglichkeit von oben zu belichten hast du durch die eingeschossige bauweise ja leicht. mfg tim
__________________ carpe diem! |
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TappAr: Offline
Beitrag Datum: 03.11.2011 Uhrzeit: 10:26 ID: 45201 | Social Bookmarks: sorry, dachte ich hätte in deinem profiltext münster gelesen. die einzige längenbeschränkung, die mir sonst noch spontan einfällt, ist die beschränkung auf 50m in der offenen bauweise nach §22 baunvo. gruß Tapp |
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