Social Bookmarks: Wer kann mir sagen, wie genau licht- und luftdurchlässig in den LBauO's (hier Rheinland-Pfalz) definiert wird? Ich habe zwar den kompletten Kommentar, aber nichts konkretes dazu finden können. Es geht um Bauteile (z.B. Wandelemente) innerhalb der Abstandsflächen zu benachbarten Grundstücken, die "das Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf Belichtung, Belüftung und Besonnung" wahren (LBauO Rhld.-Pfalz §8). Wie hoch muss der Durchlass dieser Bauteile mindestens sein? Ich möchte berankte Gitter bzw. teils verschalte Elemente als "Sichtschutz" anordnen. | |
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Beitrag Datum: 02.02.2012 Uhrzeit: 13:21 ID: 46011 | Social Bookmarks: Nach dem neu eingefügten Absatz 9 Satz 3 dürfen Nebengebäude in den Abstandsflächen anderer Gebäude auf demselben Grundstück sowie ohne oder mit einer geringeren Tiefe der eigenen Abstandsfläche gegenüber diesen Gebäuden errichtet werden; sie dürfen auch an die anderen Gebäude angebaut werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Beleuchtung von Aufenthaltsräumen mit Tageslicht nicht erheblich beeinträchtigt wird und der Brandschutz gewährleistet ist. Zur Beurteilung der Frage, ob und inwieweit die Beleuchtung von Aufenthaltsräumen mit Tageslicht beeinträchtigt wird, kann die Norm DIN 5034 - Tageslicht in Innenräumen - als Orientierungshilfe herangezogen werden. Im Regelfali ist die Beleuchtung nicht erheblich beeinträchtigt, wenn in Höhe der Fensterbrüstung noch ein Lichteinfallswinkel von 45° vorhanden ist. Der Brandschutz ist in der Regel dann noch gewährleistet, wenn die Abstandsfläche nach Absatz 6 um nicht mehr als 50 v. H. unterschritten wird und die Wände keine Öffnungen haben. Quelle: Hinweise zum Vollzug der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 3. Februar 1999 (13200-4533) |
Social Bookmarks: Danke für die Antwort. Sie trifft nicht ganz meine Frage. Ich möchte wissen, wie Elemente beschaffen sein müssen, dass von ihnen nicht die Wirkung wie von Gebäuden ausgehen. Das heißt, welche Durchlässigkeit muss ein Bauteil aufweisen, damit es nicht als klassische Wand bzw. Gebäude betrachtet wird. In meinem Fall möchte ich zum Beispiel innerhalb von 3 m zur seitlichen Grenze des Nachbargrundstückes auf einer Garage, die im Mittel 3,20 m nicht überschreitet, eine Art Sichtschutz (2 m hoch) für die dahinterliegende Terrasse meines Kunden installieren. Die Entfernung zur Grenze soll übrigens 2 m betragen. Fenster oder Terrassenflächen des Nachbarn werden dadurch in keinster Weise verschattet. Die ersten Fenster wären ca. 6 m von meinem Sichtschutz entfernt. Das Bauamt sieht das so: Eine vertikale satinierte Glasscheibe ist nicht zulässig, weil nicht luftdurchlässig. Ein Gitterrost aus Stahl ist zulässig, weil licht- und luftdurchlässig. Das möchte ich dann allerdings bewachsen (mit Wein, Efeu, etc.) lassen. Dann ist es wiederum nicht zulässig, weil die Licht- und Luftdurchlässigkeit herabgesetzt wird und es somit die Wirkung wie eine "Betonwand" hat. Daher meine Frage: Wo ist diese Licht- und Luftdurchlässigkeit genau definiert? | |
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Beitrag Datum: 02.02.2012 Uhrzeit: 18:52 ID: 46013 | Social Bookmarks: es geht also wohl um folgende passagen asu §8 LBauO Zitat:
Lüftung - Lüftung erfordert ja nun kein Luftdurchlässiges Bauteil; soll heißen, dass eine Wand "mitten im Nirvana" sicher nicht die Lüftung einschränkt - sie erhöht ja sogar den komfort des bauherren hinter der wand und *ironiemodusan* mindert als blockade gegen luft im sinne der EnEV ungewollte lüftungsverluste durch winddruck im jeweiligen gebäudebereich *ironiemodusaus*. ansonsten dürfte ich ja bei einem haus auch keine fenster einbauen. die behinderen ja die lüftung auch und funktionieren nur im geöffneten zustand. Brandschutz - baustoffklasse A und schon brennt nichts. trümmerschatten berücksichtigen, falls da einer wert drauf legt. schränkt sicher nicht die lüftung ein. in 1.4.6 der "hinweise zum vollzug der landesbauordnung" heißt es: Nach dem neu eingefügten Absatz 9 Satz 3 dürfen Nebengebäude in den Abstandsflächen anderer Gebäude auf demselben Grundstück sowie ohne oder mit einer geringeren Tiefe der eigenen Abstandsfläche gegenüber diesen Gebäuden errichtet werden; sie dürfen auch an die anderen Gebäude angebaut werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Beleuchtung von Aufenthaltsräumen mit Tageslicht nicht erheblich beeinträchtigt wird und der Brandschutz gewährleistet ist. liest man das genau, steht dort nichts von lüftung ... und das ist der quasi-amtliche kommentar. die luftdurchlässigkeit erscheint mir bei einem derartigen bauteil lediglich als eine marotte oder wenn man so will schikane der bauaufsicht. als erklärung, dass lüftung gesichert ist, würde der bauaufsicht vielleicht die erklärung eines haustechnikers genügen ... ? nur so also idee, falls einer greifbar sein sollte. haben wir mal bei einer offenen (!) mittelgarage gemacht. alternativ könnte ich mir http://www.amp-lochblech.de/neue%20s.../Lochblech.jpg vorstellen. brennt nicht, sieht halbwegs was aus, lässt luft durch. vielmehr habsch nu leider nich' auf lager. viel erfolg. Tapp | |
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