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Social Bookmarks: Seit März 2012 gilt nach EU-Richtlinie ein neuer Schwellenwert von 200.000 Euro (netto) für die öffentliche Ausschreibung von Dienstleistungen. Ich habe dazu schon einiges gelesen, finde aber keine klare Angabe zur Rolle des Bauherrn was eigene Planungsleistungen angeht. Beispiel: Eine Behörde mit eigener Planungsabteilung erfüllt für ein öffentliches Projekt die Leistungsphasen 1 und 2 nach HOAI. Die Leistungsphasen 3-9 nach HOAI sollen an ein Architekturbüro beauftragt werden. Die Leistungsphasen 3-9 ergeben ein Gesamthonorar von z.B. 190.000 Euro (netto) und liegen somit unter dem EU-Schwellenwert. Eine öffentliche Ausschreibung der Leistung wäre nicht erforderlich. Bewertet man allerdings die Leistungsphasen, die der Bauherr selbst erbracht und nicht vergeben hat, mit, dann liegt das Gesamthonorar für LPH 1-9 über 200.000 Euro (netto). Welche Betrachtung ist korrekt? Es geht wohlgemerkt nicht um das unzulässige Teilen einer Maßnahme bzw. die Vergabe an mehrere Architekten um unter den Schwellenwerten zu bleiben, sondern um die Anerkennung von Eigenleistungen des Bauherrn. | |
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