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Datum: 29.08.2012
Uhrzeit: 13:44
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Offener Laubengang als Fluchtweg (Brandenburg)

#1 (Permalink)
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Wie lang darf ein offener Laubengang im Wohnungsbau sein, wenn nur an einer Seite ein Treppenhaus existiert?

§29 BbgBO hilft mir da irgendwie nicht so richtig weiter:

Zitat:
Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher er-reichbaren Treppenraum möglich ist
Da ich von der Wohnung erst einmal ins Freie flüchte und dann in ein Treppenhaus entfällt demnach der 2 Rettungsweg.


Zitat:
(5) Notwendige Flure von mehr als 30 m Länge sind durch nichtabschließbare selbstschließende Rauchschutz-abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. Die Rauchschutzabschlüsse sind bis unter die Rohdecke zu führen; sie dürfen bis unter die Unterdecke geführt werden, wenn diese feuerhemmend ist. Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung für beide Rettungswege oder zu einem Sicherheitstreppenraum dürfen nicht länger als 15 m sein.
Hier wird von innenliegenden Fluren ausgegangen (siehe Rauchschutzabschlüsse etc.). Trifft also auch nicht zu.

Wenn die 15m zuträfen, würde das bedeuten dass in einem sochen Fall maximal 2-3 Wohnungen erschlossen werden könnten…
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Florian Illenberger

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Beitrag
Datum: 29.08.2012
Uhrzeit: 21:00
ID: 47698



AW: Offener Laubengang als Fluchtweg (Brandenburg)

#2 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von Florian Beitrag anzeigen
Da ich von der Wohnung erst einmal ins Freie flüchte und dann in ein Treppenhaus entfällt demnach der 2 Rettungsweg.
Ich glaube nicht, dass durch den Laubengang das Treppenhaus zu einem Sicherheitstreppenhaus wird. Durch die Öffnungen zu den Wohnungen (Türen und Fenster in F0) kann man den Laubengang nicht wirklich als "sicheren Bereich" wie einen notwendigen Flur bezeichnen. Also 2. Rettungsweg erforderlich (2. TH oder anleiterbares Fenster)


Zitat:
Zitat von Florian Beitrag anzeigen
Hier wird von innenliegenden Fluren ausgegangen (siehe Rauchschutzabschlüsse etc.). Trifft also auch nicht zu.
Wenn die 15m zuträfen, würde das bedeuten dass in einem sochen Fall maximal 2-3 Wohnungen erschlossen werden könnten…
Ich denke doch, dass die Stichflurregelung hier sinngemäß eingehalten werden müsste, ebenso, wie die 35 m Laufweg bis zum Treppenraum. Wie oben schon geschrieben, halte ich einen Laubengang für unsicherer als einen notwendigen Flur. Zwar kann hier Rauch relativ leicht "verschwinden" dennoch ist durch die Küchenfenster etc. eine höhere Gefährdung vorhanden.

Folgendes Szenario: Du musst aus der hintersten Wohnung fliehen, weil es in der Wohnung zwischen dir und dem Treppenhaus brennt. Du kommst aber am Küchenfenster der Nachbarwohnung nicht vorbei da hier die Flammen rausschlagen / die Hitze so groß ist, dass du dir Verbrennungen holst. Und an ein Fenster deiner Wohnung anleitern kann die Feuerwehr auch nicht (s.o.)... und nun?

In §29 Abs. 4 BbgBO wir übrigends definiert, dass auch offene Gänge (Laubengänge) notwendige Flure sind.

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Beitrag
Datum: 29.08.2012
Uhrzeit: 22:47
ID: 47699



AW: Offener Laubengang als Fluchtweg (Brandenburg) #3 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von personal cheese Beitrag anzeigen
Ich glaube nicht, dass durch den Laubengang das Treppenhaus zu einem Sicherheitstreppenhaus wird. Durch die Öffnungen zu den Wohnungen (Türen und Fenster in F0) kann man den Laubengang nicht wirklich als "sicheren Bereich" wie einen notwendigen Flur bezeichnen. Also 2. Rettungsweg erforderlich (2. TH oder anleiterbares Fenster)

Ich denke doch, dass die Stichflurregelung hier sinngemäß eingehalten werden müsste, ebenso, wie die 35 m Laufweg bis zum Treppenraum. Wie oben schon geschrieben, halte ich einen Laubengang für unsicherer als einen notwendigen Flur. Zwar kann hier Rauch relativ leicht "verschwinden" dennoch ist durch die Küchenfenster etc. eine höhere Gefährdung vorhanden.

Folgendes Szenario: Du musst aus der hintersten Wohnung fliehen, weil es in der Wohnung zwischen dir und dem Treppenhaus brennt. Du kommst aber am Küchenfenster der Nachbarwohnung nicht vorbei da hier die Flammen rausschlagen / die Hitze so groß ist, dass du dir Verbrennungen holst. Und an ein Fenster deiner Wohnung anleitern kann die Feuerwehr auch nicht (s.o.)... und nun?
Die Todesursache bei Bränden ist in den seltensten Fällen die Verbrennung,
sondern die Rauchvergiftungen. Wenn der Rauch abziehen kann, werden längere Fluchtwege möglich.

Allerdings wäre der 2. Fluchtweg in meinem Fall auch durch Anleitern gegeben.

Da es in Abs. 5 heißt:

Zitat:
Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung für beide Rettungswege oder zu einem Sicherheitstreppenraum dürfen nicht länger als 15 m sein.
dürften in meinem Fall dann zumindest doch die 35m gelten, oder?

Zitat:
In §29 Abs. 4 BbgBO wir übrigends definiert, dass auch offene Gänge (Laubengänge) notwendige Flure sind.
Offene Gänge bedeutet nicht, dass sie außenliegend sind, sondern zu einer Seite offen sind - z.B. in eine geschlossenen Atrium. In meinem Falls sind sie alls offen UND außenliegend.
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Florian Illenberger

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