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Beitrag
Datum: 30.08.2012
Uhrzeit: 15:29
ID: 47712



Überschreitung von Baugrenzen nach § 23 BauNVO

#1 (Permalink)
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Zitat:
(3) [1] Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. [2] Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden.
Gibt es eine allgemeingültige Regelung zur Geringfügikeit?
Der Bauherr möchte von Änderung des B-Plans aus Zeitgründen ausschließen.
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Beitrag
Datum: 31.08.2012
Uhrzeit: 11:57
ID: 47722



AW: Überschreitung von Baugrenzen nach § 23 BauNVO

#2 (Permalink)
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Nein, gibt es meines Wissens nicht. Das erklärt sich damit dass sonst der "Ermessensspielraum" jeder Behörde direkt eingeschränkt wäre, darum auch die Formulierung "... KANN zugelassen werden".
Auch hier kann ich nur dazu raten in einem persönlichen Gespräch mit der zuständigen Behörde das ganz einfach versuchen zu verhandeln. Ich habe selbst vor Kurzem den Fall gehabt dass ein B-Plan mit Zustimmung der Behörde in Bezug auf Baugrenze und Baulinie unbeachtet bleiben durfte und das sogar von der Behörde selber vorgeschlagen wurde.

Es müssen natürlich schlagkräftige Argumente vorliegen, nur weil der Bauherr sich das wünscht

Ein paar Urteile dazu:
§ 23 BauNVO Überbaubare Grundstücksfläche - jusmeum.de

Ich kann´s leider momentan nicht selber nachschlagen, aber was sagt denn der Kommentar von Beck zu dem Thema?

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Beitrag
Datum: 31.08.2012
Uhrzeit: 12:34
ID: 47723



AW: Überschreitung von Baugrenzen nach § 23 BauNVO #3 (Permalink)
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Gut. Anders gefragt: Ab wann müsste der B-Plan geändert werden?
Der Bauherr möchte dies aus Zeitgründen verhindern.

Es handelt sich um einen Wettbewerb, wo das direkte Gespäch mit dem Bauamt nicht möglich ist.
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Beitrag
Datum: 01.09.2012
Uhrzeit: 21:54
ID: 47730



AW: Überschreitung von Baugrenzen nach § 23 BauNVO #4 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von Florian Beitrag anzeigen
Gut. Anders gefragt: Ab wann müsste der B-Plan geändert werden?
Der Bauherr möchte dies aus Zeitgründen verhindern.

Es handelt sich um einen Wettbewerb, wo das direkte Gespäch mit dem Bauamt nicht möglich ist.
Ein B-Plan "muss" garnicht geändert werden wenn er einmal rechtskräftig ist und rechtlich einwandfrei. Er kann geändert werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, z.B. damit die Allgemeinheit davon profitiert. Und die Allgemeinheit ist oft die Gemeinde, die z.B. durch Neuerschliessung von Gewerbeflächen neue Einnahmen erzielen kann oder Arbeitsplätze geschaffen werden. Dafür trifft sich der Investor normalerweise mit dem Bürgermeister bzw. der kommunalen Politik, ihr kennt das ja.

Wenn das Projekt so gross und interessant ist, und Du Dich gedanklich eh schon in der "Geringfügigkeit" bewegst, dann mach doch einfach weiter wie Du denkst dass es am überzeugendsten ist. Ansonsten zieht doch einen Baurechtler hinzu, quasi als Fachplaner, wird doch üblicherweise bei Wettbewerben so gemacht, dann habt ihr´s absolut wasserdicht, alles Andere ist nur "im Nebel stochern".

Sorry für die nebelige Antwort

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Beitrag
Datum: 01.09.2012
Uhrzeit: 22:44
ID: 47732



AW: Überschreitung von Baugrenzen nach § 23 BauNVO #5 (Permalink)
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Naja, der B-Plan muss manchmal schon geändert werden damit etwas spezielles gebaut werden kann, nur das Bauamt muss das nicht machen
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Florian Illenberger

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