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Blumenschein: Offline
Ort: Münster ![]() ![]() ![]() Beitrag Datum: 27.11.2012 Uhrzeit: 16:07 ID: 48594 | Social Bookmarks: Hallo, gemäß BauO NRW, § 65 heißt es für genehmigungsfreie Vorhaben "(1) Die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bedarf keiner Baugenehmigung: Gebäude … Bauteile 8. nichttragende oder nichtaussteifende Bauteile innerhalb baulicher Anlagen; dies gilt nicht für Wände, Decken und Türen von notwendigen Fluren als Rettungswege, … (2) Keiner Baugenehmigung bedürfen ferner: 1. eine geringfügige, die Standsicherheit nicht berührende Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Gebäuden; die nicht geringfügige Änderung dieser Bauteile, wenn eine Sachkundige oder ein Sachkundiger der Bauherrin oder dem Bauherrn die Ungefährlichkeit der Maßnahme schriftlich bescheinigt,..." Demnach bedarf es bei nichttragenden Wohnungstrennwänden aus Gipskartonplatten keiner Genehmigung. In der Diskussion kam die Frage auf, ob bei brandschutztechnischen Belangen eine Genehmigung eingeholt werden muss. Danke, Gruß Blumenschein |
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