Tom
 
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Datum: 20.01.2013
Uhrzeit: 16:31
ID: 49140



AW: Rechnungsprüfung

#1 (Permalink)
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HV = Haftpflicht?

Ich habe bisher eigenhändige Rechnungsprüfungen nur für öffentliche Bauherren bei Projektgrößen bis 1 Mio EUR gemacht. Und da verlangen auch die Rechnungsprüfungsämter die handschriftliche Korrektur der Originalrechnungen (Mengen, EPs, Teilsummen, Gesamtsummen). Auch die Angaben zu früheren Abschlagszahlungen stimmen ja in der Regel nicht (da Auszahlungsbeträge vom Architekten korrigiert), auch die vom AN angesetzten Sicherheitseinbehalte, und wenn es nur ein paar EUR Differenz sind.

Zur ordnungsgemäßen Rechnungsprüfung gehört ein Prüfhäkchen hinter jeder Positionsnummer, -beschreibung, EP, Teilsumme, etc., bei Bedarf die handschriftl. Korrektur. Letztlich verbindlich ist aber die "Zahlungsfreigabe" mit Stempel und Unterschrift aus dem AVA-Programm, auf die man auf der Originalrechnung noch hinweisen sollte (entweder als Teil des Prüfstempeltextes oder separat, ggf. sogar handschriftl. "siehe Zahlungsfreigabe").

Hier ist die Abt. Rechnungsprüfung beim Baunetz: Lph 8-9 Rechnungsprfung - Baurecht fr Architekten: Urteile, Rechtsprechung im Bauwesen | BauNetz.de. Irgendwo da stößt man auch auf die Festlegungen zu Prüfvermerken.

T.

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Tom
 
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Datum: 20.01.2013
Uhrzeit: 17:12
ID: 49141



AW: Rechnungsprüfung

#2 (Permalink)
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"Die Haftung des Architekten aus der Verletzung der Pflicht zur Rechnungsprüfung (Objektüberwachung)“: http://www.dr-ehrenkoenig.de/veroeff...ektenblatt.pdf

Zitat:
Wesentliche Grundleistung der Leistungsphase 8. ist die Rechnungsprüfung. Hierunter wird die fachtechnische und rechnerische Überprüfung aller Rechnungen (Abschlags-, Teilschluss- und schlussrechnungen) von Bauunternehmern und Lieferanten aus dem Leistungsbereich des Architekten auf ihre Richtigkeit und Vertragsgemäßheit verstanden.

Der Architekt hat weiter die Verpflichtung, die Einzelpositionen zu bestätigen oder zu berichtigen und das Ergebnis seiner Prüfung an den Bauherrn weiterzuleiten. Hierbei ist zu beachten, dass der Prüfvermerk des Architekten kein Anerkenntnis für den Bauherrn darstellt, sondern lediglich eine Empfehlung für den Auftraggeber.
T.

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